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Das deutsche Erbschaftbesteuerungsrecht knüpft grds. an einen zivilrechtlichen Erwerb von Todes wegen an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Unter "Erwerb von Todes wegen" sind nicht nur Erwerbe nach dem BGB zu verstehen, sondern auch Erwerbe nach ausländischem Erbrecht. Innerhalb der EU regelt die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO), welches Erbrecht im Einzelfall mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Im Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob und wie sich die EU-ErbVO auf die deutsche Erbschaftbesteuerung auswirkt.
A. Einführung
Die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) regelt, welches Erbrecht in einem europäischen Erbfall anzuwenden ist (Erbstatut), welche Gerichte und vergleichbare Einrichtungen (z. B. Notare) in Erbsachen innerhalb der Mitgliedstaaten zuständig sind, ob und wie ausländische erbrechtliche Urkunden/Entscheidungen anzuerkennen und zu vollstrecken sind. Die EU-ErbVO
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ist sachlich auf die (gewillkürte oder gesetzliche) Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden (Art. 1 und 3 EU-ErbVO), |
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ersetzt in ihrem Geltungsbereich nationale Kollisionsregeln und |
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respektiert das jeweilige nationale Erbrecht, d. h. das deutsche nationale Erbrecht gelten wie bisher, |
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ändert nicht das deutsche Erbschaftsteuerrecht. |
B. Sachlicher Anwendungsbereich der EU-ErbVO im Überblick
1. Rechtsnachfolge von Todes wegen
Das deutsche Erbschaftbesteuerungsrecht knüpft grds. an eine zivilrechtliche Rechtsnachfolge von Todes wegen an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Darunter fällt jede Vermögensweitergabe aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Rechtsnachfolge von Todes wegen (näheres Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 EU-ErbVO, EG 9 ff EU-ErbVO). In § 3 ErbStG wird der "Erwerb von Todes wegen" für Erbschaftsteuerzwecke über den typischen zivilrechtlichen Erbanfall hinaus auf Sonderfälle erweitert, z. B. auf die turnusmäßige Besteuerung von Familienstiftungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), auf Vermögensübergänge auf vom Erblasser angeordnete Stiftungen und ausländische Vermögensmassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) sowie auf andere in § 3 Abs. 2 ErbStG enumerativ aufgezählte Sachverhalte, z. B. Erwerbe durch Lebensversicherungen. Zudem können Zweckzuwendungen Zuwendungen von Todes wegen sein (§ 8 ErbStG). Ob diese Sonderfälle als Rechtsnachfolge von Todes wegen unter die EU-ErbVO fallen, muss im Einzelfall geprüft werden.
In der EU besteht keine einheitliche Rechtsauffassung, was in welchem Umfang und in welcher Weise als Erwerb von Todes wegen anzusehen ist. Es ist daher schon zivilrechtlich entscheidend, welches Erbrecht in einem Fall mit Auslandsberührung anzuwenden ist; entsprechend richten sich die erbschaftsteuerlichen Folgen auch danach.
2. Abgrenzung zu Schenkungsfällen, güterrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Erwerb etc.
a) Schenkungen
Verschiedene Bereiche der Rechtsnachfolge sind gem. Art. 1 Abs. 2 EU-ErbVO vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dies gilt insb. für Schenkungen auf den Todesfall, wenn der betroffene Gegenstand nicht in den Nachlass fällt, sondern direkt auf den Begünstigten übergeht, z. B. bei Erwerb einer Lebensversicherung durch einen Bezugsberechtigten oder bei Kontenübergängen zum Todeszeitpunkt außerhalb eines Erbfalls durch Vertrag zugunsten eines Dritten, etwa bei ausländischen Nummernkonten z. B. wenn der Begünstigte vom Erblasser oder auf dessen Veranlassung den betreffenden Code erhalten hat.