Auf einen Blick

Mit Damrau ist festzuhalten: § 196 BGB gilt für Grundstücksvermächtnisse nicht.

Autor: Von Ulrich Gerken , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Hamburg

ZErb 4/2019, S. 091 - 092

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