In der gängigen Kommentarliteratur allerdings wird das Problem, ob § 196 denn nun für Grundstücksvermächtnisse gilt oder nicht, teilweise überhaupt nicht thematisiert[3], teilweise wird einfach davon ausgegangen ohne Problematisierung, dass § 196 bei Grundstücksvermächtnissen gilt[4], teilweise wird die Abhandlung von Damrau zwar erwähnt als abweichende Meinung, die Geltung des § 196 BGB gleichwohl ohne weitere Begründung bejaht.[5]
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