Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Zunächst bedarf der eingelegte Rechtsbehelf der Auslegung.

Weil der Beteiligte mit seinem an das Grundbuchamt gerichteten und mit der Beschwerde weiterverfolgten Begehren geltend gemacht hat, die Löschung sei wegen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen durchzuführen, kommt in Betracht, dass seine Eingaben lediglich als Anregung auszulegen sind, ein Verfahren nach §§ 84 ff GBO (Löschung gegenstandsloser Eintragungen) einzuleiten.

Bei interessengerechter Auslegung scheidet ein solches Verständnis jedoch hier aus. Zwar ist mit dem angegriffenen Beschluss des Grundbuchamts, die letztlich erstrebte Löschung abzulehnen, jedenfalls faktisch die Entscheidung verbunden, ein Amtsverfahren nicht einzuleiten. Eine solche Entscheidung kann aber selbst dann, wenn sie konkludent in der Antragszurückweisung enthalten wäre, nicht mit der Beschwerde zur Überprüfung des im Instanzenzug übergeordneten Gerichts gestellt werden, § 85 Abs. 2 Halbs. 2 GBO. Insoweit kommt vielmehr nur die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG als statthafter Rechtsbehelf in Betracht (Senat vom 22.12.2016, 34 Wx 455/16 = Rpfleger 2017, 258; Demharter GBO 31. Aufl. § 85 Rn 7). Weil der anwaltlich vertretene Beteiligte sein Rechtsmittel jedoch ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet und zudem unmittelbar beim übergeordneten Gericht eingelegt hat, entspricht eine Behandlung als Erinnerung ersichtlich nicht dem Erklärten.

Das Begehren des Beteiligten, der im Rechtsmittelzug ebenso wie bereits erstinstanzlich eine konkrete Antragstellung vermeidet, ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass er die – aus seiner Sicht berichtigende – Löschung der im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeschränkung zumindest auch oder hilfsweise auf dem Weg der Grundbuchberichtigung nach § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 1 GBO zu erreichen sucht. Immerhin bezeichnet er sich selbst durchgängig als Antragsteller. Das angegebene wirtschaftliche Eigeninteresse spricht ebenfalls dafür, dass vorrangig das Ziel der Löschung im Fokus steht. Mit der Beschwerde behauptet er zudem selbst nicht, sein Begehren sei vom Grundbuchamt zu Unrecht als Berichtigungsantrag behandelt worden. Er erstrebt ausweislich der Beschwerdebegründung eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung und der ihr zugrunde liegenden Wertung, dass der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit erforderlich und nicht geführt sei. Da für die Auslegung von Verfahrenserklärungen der erklärte Wille entscheidend ist, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann (vgl. BGH, IV ZR 527/15, juris Rn 16 mwN), ist der eingelegte Rechtsbehelf dahingehend auszulegen, dass der Beteiligte den erstinstanzlich gestellten Berichtigungsantrag nach § 22 Abs. 1 GBO mit der Beschwerde weiterverfolgt. Denn im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.

2. Die gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrags gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist zulässig (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) eingelegt.

Der Beteiligte gehört als Testamentsvollstrecker zum Kreis der Beschwerdeberechtigten.

Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung allerdings nicht allein aus der erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antragsberechtigt ist. Geht es – wie hier – um eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs antragsberechtigt derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, also der unmittelbar gewinnende Teil, dem der Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB zusteht, und derjenige, der zu Unrecht eingetragen ist, also der Buchberechtigte, der sein Buchrecht letztlich unmittelbar durch die berichtigende Eintragung verliert (BGH NJW 2014, 1593; NJW 1994, 1158). Dabei reicht es für die Frage der Antrags- und Beschwerdeberechtigung wohl aus, dass diese Umstände schlüssig behauptet werden (Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn 13 f mwN). Lediglich mittelbare Vor- oder Nachteile, insbesondere die vorgetragenen wirtschaftlichen Interessen des Beteiligten, begründen hingegen kein Antrags- und daher auch kein Beschwerderecht (Demharter § 71 Rn 63 mit § 13 Rn 42 f).

Die hier beantragte Löschung des Vermerks berührt unmittel- bar die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers. Aus dem Vermerk ergibt sich zwar nur die Verfügungsbeschränkung des als Eigentümer eingetragenen Erben (§ 2211 BGB) und nicht auch positiv die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Dessen Verfügungsbefugnis beurteilt sich vielmehr ausschließlich nach materiellem Recht gemäß §§ 2205 bis 2209 BGB (Keller/Munzig GBO 7. Aufl. § 52 Rn 18). Allerdings schützt der gemäß § 52 GBO eingetragene Vermerk aufgrund der hierdurch bewirkten Grundbuchsperre auch den Testamentsvollstrecker vor einer Verfügung des Erben (Hügel/ Zeiser § 52 Rn 41; S...

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