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Junges Verwaltungsvermögen unterliegt nicht der Begünstigung von Betriebsvermögen für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke. In diesem Zusammenhang hat der BFH kürzlich entschieden, dass junges Verwaltungsvermögen auch durch Umschichtung oder infolge einer Verschmelzung entstehen kann. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Folgen der BFH-Rechtsprechung für die Beratungspraxis und diskutiert zugleich offene Fragestellungen, die mit dem Urteil einhergehen.
I. Einleitung
Der BFH hat sich in fünf weitgehend inhaltsgleichen Urteilen vom 22.1.2020 zu dem Thema des jungen Verwaltungsvermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG v. 24.12.2008 in Bezug auf Erbschaften und Schenkungen in den Jahren 2007 und 2010 bis 2012 geäußert. Den Urteilen war die Frage gemein, ob junges Verwaltungsvermögen lediglich durch Einlage innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Stichtag entstehen kann oder Umschichtungen und Zukäufe innerhalb eines Wertpapierdepots sowie der Erwerb von Wertpapieren aus Liquiditätsreserven der Gesellschaft ebenfalls zur Qualifikation als junges Verwaltungsvermögen führen können. Darüber hinaus hat sich der BFH im Urteil II R 41/18 mit der Frage beschäftigt, ob bei einer Verschmelzung die Vorbesitzzeiten der übertragenden Gesellschaft an ihrem Verwaltungsvermögen auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft anzurechnen sind oder ob auf dieser Ebene junges Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a.F. entsteht. Ebenso hat der BFH in diesem Urteil entschieden, ob der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG a.F. auch junges Verwaltungsvermögen erfasst. Zur Einordnung der BFH-Urteile erläutern die Autoren zunächst das Grundkonzept des jungen Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG. Anschließend wird auf die Argumentation des BFH im Hinblick auf die diskutierten erbschaft- und schenkungsteuerlichen Fragestellungen zum jungen Verwaltungsvermögen eingegangen, die auch zu den Ausführungen der Vorinstanzen und vorgebrachten Argumente der Kläger in Zusammenhang gesetzt werden. In einem weiteren Abschnitt wird sich den Folgen der Rechtsprechung gewidmet. Dabei behandeln die Autoren insbesondere die Auswirkungen der Senatsurteile auf die derzeitige Regelung des § 13b Abs. 7 ErbStG und deren Folgen für die Praxis, da sich die Rechtsprechung auf § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG bezieht.
II. Grundlagen zum jungen Verwaltungsvermögen
Der § 13a ErbStG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für das in § 13b ErbStG genannte begünstigte Vermögen. Zu diesem begünstigen Vermögen zählen u.a. inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines Gewerbebetriebs, Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft sowie Anteile an einer Kapitalgesellschaft, an welcher der Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25 % beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG). So bleibt das Vermögen unter weiteren Voraussetzungen gem. § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG i.V.m. § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG mithilfe eines sog. Verschonungsabschlags zu 85 % oder unter Einhaltung strengerer Anforderungen gemäß § 13a Abs. 10 ErbStG i.V.m. § 13b ErbStG sogar zu 100 % außer Ansatz. Voraussetzung ist jedoch insbesondere, dass das Betriebsvermögen des Betriebes oder der Gesellschaft nicht zu einem wesentlichen Anteil aus Verwaltungsvermögen besteht. So darf beispielsweise bei dem Versch...