II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) ist teilweise zulässig. Die Beschwerden führen in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist nur mit dem Hilfsantrag zulässig, während der auf Erteilung eines Alleinerbscheins an den Beteiligten zu 1) gerichtete Hauptantrag unzulässig ist.
a) Die Beschwerden beider Beschwerdeführer sind gem. §§ 352e, 58 FamFG statthaft und innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden.
b) Für seinen Hauptantrag fehlt dem Beteiligten zu 3) jedoch die Beschwerdeberechtigung, unabhängig davon, dass er bisher selbst keinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt hatte (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, § 59 Rn 77). Gem. § 59 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen Antragsberechtigten zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das trifft auf den Beteiligten zu 3) nicht zu, soweit er die Erteilung eines Alleinerbscheins an den Beteiligten zu 1) anstrebt. Im Erbscheinsverfahren ist derjenige in seinen Rechen beeinträchtigt, der geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung in dem Erbschein nicht oder nicht richtig ausgewiesen wird (Keidel/Zimmermann, FamFG, 20. Aufl., § 352e Rn 126) und das in einem Erbschein bezeugte Erbrecht selbst beansprucht (Palandt/Weidlich, BGB, § 2353 Rn 55). Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn mit dem Hauptantrag begehrt der Beteiligte zu 3) nicht einen Erbschein, der sein eigenes Erbrecht ausweist, sondern die Alleinerbschaft des Beteiligten zu 1). Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) war daher insoweit gem. § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Beschwerden sind unbegründet. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 2) erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Auch nach Auffassung des Senats ist der Beteiligte zu 2) Alleinerbe der Erblasserin.
a) Maßgeblich ist das gemeinschaftliche Testament, das die Erblasserin zusammen mit ihrem Ehemann am 26.10.2012 errichtet hat. Mit diesem Testament haben Eheleute I ihre gemeinschaftlichen Kinder, den Beteiligten zu 2) und die Ehefrau des Beteiligten zu 1), Frau D Q, zu ihren Schlusserben eingesetzt. Der auf seine vorverstorbene Schwester D Q entfallene Erbanteil ist dem Beteiligten zu 2) angewachsen, mit der Folge, dass er Alleinerbe der Erblasserin ist. Im Einzelnen:
aa) In dem gemeinschaftlichen Testament vom 26.10.2012 haben die Erblasserin und ihr Ehemann nicht bloß Vermächtnisse zugunsten ihrer gemeinschaftlichen Kinder angeordnet. Das geht zwar aus dem Wortlaut des Testaments nicht direkt hervor, denn daraus ergibt sich lediglich, dass nach dem Tod des überlebenden Elternteils die Tochter die Immobilie in T1-E und der Beteiligte zu 2) das Haus in I1 bekommen sollte. Bei dieser Zuordnung der beiden Immobilien ist aber nicht von einer Vermächtnisanordnung auszugehen, sondern von einer Einsetzung der gemeinschaftlichen Kinder als (Mit-) Erben. Haben die Ehegatten bei der Bestimmung von Dritten als Erben des längerlebenden Ehegatten nicht eindeutig erklärt, welche erbrechtliche Stellung diesen zukommen soll, muss ihr gemeinsamer Wille durch individuelle Auslegung auf der Grundlage des erklärten Willens beider Eheleute unter Heranziehung aller in Betracht kommenden Umstände ermittelt werden (Palandt/Weidlich, BGB, § 2269 Rn 5).
(1) Dem steht die Regelung in § 2087 Abs. 2 BGB nicht entgegen, nach der im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass Erbe werden soll, wem nur einzelne Gegenstände und nicht das Vermögen des Erblassers zugewendet worden ist. Vorrangig vor der Anwendung der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB ist nämlich die individuelle Auslegung.
Hat der Erblasser testamentarisch Einzelzuwendungen von Gegenständen vorgenommen, ist entgegen § 2087 Abs. 2 BGB regelmäßig von einer Erbeneinsetzung verbunden mit einer Teilungsanordnung und nicht bloß von einem Vermächtnis auszugehen, wenn die Einzelzuwendungen nach Vorstellung des Testierenden bei Testamentserrichtung praktisch das gesamte Vermögen ausmachen. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Erblasser seinen gesamten wesentlichen Nachlass verteilt, ohne einen oder mehrere Erben einsetzen zu wollen (Palandt/Weidlich, BGB, § 2087 Rn 6; OLG München, Beschl. v. 21.5.2007 – 31 Wx 120/06, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 30.12.2014 – I-15 W 248/14, juris). Die Einsetzung einer anderen Person als den beiden Kindern der Eheleute I ist in dem Testament nicht erfolgt, so dass es schon deshalb naheliegt, dass die gesetzlichen Erben auch testamentarisch als Erben bedacht werden sollten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die testierenden Eheleute die beiden Immobilien als ihr wesentliches Vermögen angesehen haben, auch wenn nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung auch erhebliches Barvermögen sowie ein...