1. Die sich aus den Regelungen der §§ 104, 105 SGB VII ergebende Haftungsbeschränkung (Sperrwirkung) ist auf Ansprüche auf Hinterbliebenengeld im Sinne von § 844 Abs. 3 BGB nicht anwendbar.

2. Auch wenn Trauer und Leid, die durch den Verlust eines Angehörigen entstanden sind, (noch) keine eigene Rechtsverletzung darstellen, ist eine so starke Parallelität zu den in der Rechtsprechung als Gesundheitsbeeinträchtigungen anerkannten Schockschäden anzunehmen, dass eine Gleichbehandlung beider Sachverhalte gerechtfertigt erscheint.

3. Ein Hinterbliebenengeld von 8.000 EUR ist angemessen, wenn die Verstorbene als Schwiegertochter nicht zum allerengsten Kreis der Angehörigen, der den (Ehe-)Partner und leibliche Kinder umfasst, zählte, bei denen im Regelfall der Orientierungssatz von 10.000 EUR ausgeschöpft werden kann, im konkreten Fall aber zwischen der Klägerin und der Verstorbenen ein besonders enges Verhältnis, das mit einem Mutter-Tochter-Verhältnis gleichzusetzen war, bestand.

OLG Koblenz, Urt. v. 21.12.2020 – 12 U 711/20

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