Die trans- und postmortale Vollmacht stellt ein gängiges Mittel in der Gestaltung der Vermögensnachfolge dar. Unstreitig kann der Bevollmächtigte von der nicht widerrufenen Vollmacht zugunsten der Erben des Vollmachtgebers Gebrauch machen. Unklar war bisher, ob der Bevollmächtigte, der gleichzeitig Alleinerbe des Vollmachtgebers ist, von der Vollmacht zur Regulierung des Nachlasses Gebrauch machen kann. Diesen Fall hatte nunmehr das Kammergericht zu entscheiden.
a) Die Entscheidung
Gegenstand der Entscheidung des Kammergerichts ist eine Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 S. 1 GBO des Grundbuchamts. Dem Grundbuchamt lag ein Antrag auf Eintragung einer Erwerbsvormerkung zugunsten der Erwerber eines Grundstücks vor. Als Eigentümer des Grundstücks war der bereits im Jahre 2014 verstorbene Erblasser eingetragen. Eine Grundbuchberichtigung war nicht erfolgt. Die Antragstellerin war im Kaufvertrag unter Bezugnahme auf eine notarielle Generalvollmacht, die über den Tod hinaus erteilt worden war, aufgetreten und hatte die entsprechenden Erklärungen im Namen der Erben des Vollmachtgebers abgegeben. Gleichzeitig erklärte die Antragstellerin in der Kaufvertragsurkunde, dass sie die Alleinerbin des im Grundbuch als Eigentümer vermerkten Erblassers sei. Das Grundbuchamt sah im Hinblick auf die Eintragung der Erwerbvormerkung ein Eintragungshindernis und erließ eine Zwischenverfügung. Es war der Auffassung, dass die Antragstellerin ihre Erbenstellung in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachzuweisen hätte. Dem ist das Kammergericht mit der hier vorgestellten Entscheidung deutlich entgegengetreten. Fest stehe, dass die Eintragung im Grundbuch von demjenigen zu bewilligen ist, der Eigentümer des Grundstücks ist. Verweist der Erklärende – wie hier – auf’eine transmortale Vollmacht, gibt er die Erklärung im Namen der Erben des Vollmachtgebers ab – unabhängig davon, wer tatsächlich Erbe ist bzw. in einem Erbschein als Erbe bezeichnet (§ 2365 BGB) oder durch ein Urteil als Erbe festgestellt wird. Ist der Handelnde Alleinerbe, gibt er die Erklärung (nur) im eigenen Namen ab. Ist er Miterbe, gibt er’die Erklärung auch im eigenen Namen ab. Mit der Ausfertigung des Kaufvertrags ist gem. § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachgewiesen, dass die Erklärung der Antragstellerin in der Kaufvertragsurkunde für und gegen die – beliebigen – Erben des Erblassers wirkt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin in der Kaufvertragsurkunde ebenfalls erklärt hatte, Alleinerbin zu sein. Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genügt zum Nachweis der (Vertretungs-) Macht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein; es bedarf keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO. Die Vollmacht erlischt nicht ohne Weiteres, wenn der Vertretene und der Vertreter in einer Person zusammenfallen. Es mag begrifflich ausgeschlossen sein, sich selbst zu vertreten. Dennoch ist die vom Erblasser abgeleitete Befugnis als fortbestehend zu behandeln, wenn dies berechtigte Interessen gebieten.
b) Folgerungen für die Praxis
Als erstes OLG erkennt das KG nunmehr explizit die Wirksamkeit und Verwendbarkeit einer dem Alleinerben erteilten transmortalen Vollmacht an. Die Entscheidung zeigt, dass eine notarielle post- oder transmortale Vollmacht im Grundbuchverkehr genügen kann, um Verfügungen über Nachlassgrundstücke vorzunehmen. Dies kann einen teuren Erbschein ersetzen. Die transmortale Vollmacht ist die vom Erblasser eingeräumte Vertretungsmacht, über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung der Erben zu verfügen, ohne diese namhaft machen zu müssen und das auch dann, wenn der Bevollmächtigte der Alleinerbe ist.
Das KG weicht mit seiner Entscheidung sehr klar von der bisherigen Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab und löst die Rechtsfrage nach dem Fortbestand der Vollmacht nicht nur praxisgerecht, sondern auch dogmatisch zutreffend. Das Kammergericht hat sich der herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen. Dabei stützt sich die Entscheidung auch auf die von Herrler formulierte Figur des Sowieso-Berechtigten. Danach handelt der transmortale Bevollmächtigte in den einschlägigen Fällen denknotwendig als Berechtigter, da – wenn überhaupt – nur die dann gegebene Verfügungsberechtigung als Erbe die Wirksamkeit der Vollmacht entfallen ließe. Der Erblasserwille, der in der post- oder transmortalen Vollmacht seinen Ausdruck erhalten hat, steht nunmehr gleichwertig neben der Rechtsnachfolge von Todes wegen.
Gleichwohl fehlt es bisher an einer abschließenden Entscheidung des BGH. Bis dahin wird man aus reiner Vorsicht wohl weiterhin empfehlen müssen, die Alleinerbenstellung bei der Verwendung der post-...