Die Erblasser errichteten handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie u.a. folgende Regelung trafen:
Zitat
Erbteil P./I. fällt an eine Erbengemeinschaft auf 5 befreundeten Familien, da … [die Ehefrau] außer ihrem Ehemann keine Erben hat …
Namen und Adressen für das Erbteil Italia sind im PC-Ausdruck angehängt und persönlich unterschrieben. …“
Dem Testament war eine Namensliste beigefügt, aus der sich durch Querstriche getrennt fünf Paare mit ihrem jeweiligen Namen, Adressen und Kontaktdaten ergaben. Die Anlage war handschriftlich auf den 10.3.2011 datiert und vom Erblasser und seiner Ehefrau unterschrieben. Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Erblasser eine weitere Verfügung von Todes wegen, in der er eine Alleinerbin eingesetzt.
Nach dem Tod des Erblassers haben die in der gemeinschaftlichen Verfügung benannten Miterben die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Das AG Groß-Gerau hat dem Erbscheinsantrag stattgegeben, da es die für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtete. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass das gemeinschaftliche Testament und insbesondere auch die Erbeinsetzung der Miterben formwirksam erfolgt sei. Es sei zulässig, auf die erläuternde computergeschriebene Anlage Bezug zu nehmen. Das OLG Frankfurt a.M. gab der Beschwerde der Alleinerbin statt. Zur Begründung führte das OLG aus, dass eine Erbeinsetzung in einem eigenhändigen Testament, in dem die Person des Erben nicht konkret bezeichnet ist, sondern insoweit auf eine nicht der Testamentsform entsprechende Anlage verwiesen wird (testamentum mysticum), nur dann formgültig sei, wenn für einen mit den Verhältnissen vertrauten Dritten aus dem Text des Testaments selbst erkennbar sei, wer Erbe sein soll. Der Senat ging davon aus, dass es sich vorliegend nicht nur um eine Erläuterung zur Bestimmung der Erben handele, sondern die Erben in der Anlage erst originär bezeichnet würden. Hieraus ergebe sich die Nichtigkeit der Erbeinsetzung, da diese an einem Formmangel leide.
Der BGH kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass unabhängig von der Frage, ob es sich um eine ergänzende oder erläuternde Anlage handelt, sämtliche Verfügungen des Erblassers den Formerfordernissen des § 2247 Abs. 1 BGB entsprechen müssen. Dabei sei es zulässig, dass in einem Testament auf eine andere wirksame letztwillige Verfügung, insbesondere auf ein notarielles Testament, verwiesen wird. Hingegen könne der Erblasser hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung grundsätzlich nicht auf Schriftstücke, die nicht der Testamentsform genügen, Bezug nehmen. Die streitgegenständliche Erbeinsetzung sei nicht hinreichend bestimmt und konnte nicht dadurch vervollständigt werden, dass in dem gemeinschaftlichen Testament auf die Namen und Adressen in der maschinengeschriebenen Anlage verwiesen wurde. Die Bezugnahme in einem eigenhändigen Testament auf ein nicht der Testamentsform entsprechendes Schriftstück kann nicht dazu führen, dass die nicht formwirksame Anlage gleichsam zum Bestandteil der formgültigen letztwilligen Verfügung wird. Dies folgt unmittelbar aus der Formvorschrift des § 2247 BGB.