Als erstes OLG erkennt das KG nunmehr explizit die Wirksamkeit und Verwendbarkeit einer dem Alleinerben erteilten transmortalen Vollmacht an. Die Entscheidung zeigt, dass eine notarielle post- oder transmortale Vollmacht im Grundbuchverkehr genügen kann, um Verfügungen über Nachlassgrundstücke vorzunehmen. Dies kann einen teuren Erbschein ersetzen.[7] Die transmortale Vollmacht ist die vom Erblasser eingeräumte Vertretungsmacht, über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung der Erben zu verfügen, ohne diese namhaft machen zu müssen[8] und das auch dann, wenn der Bevollmächtigte der Alleinerbe ist.

Das KG weicht mit seiner Entscheidung sehr klar von der bisherigen Rechtsprechung[9] anderer Oberlandesgerichte ab und löst die Rechtsfrage nach dem Fortbestand der Vollmacht nicht nur praxisgerecht, sondern auch dogmatisch zutreffend.[10] Das Kammergericht hat sich der herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen. Dabei stützt sich die Entscheidung auch auf die von Herrler formulierte Figur des Sowieso-Berechtigten.[11] Danach handelt der transmortale Bevollmächtigte in den einschlägigen Fällen denknotwendig als Berechtigter, da – wenn überhaupt – nur die dann gegebene Verfügungsberechtigung als Erbe die Wirksamkeit der Vollmacht entfallen ließe. Der Erblasserwille, der in der post- oder transmortalen Vollmacht seinen Ausdruck erhalten hat, steht nunmehr gleichwertig neben der Rechtsnachfolge von Todes wegen.

Gleichwohl fehlt es bisher an einer abschließenden Entscheidung des BGH. Bis dahin wird man aus reiner Vorsicht wohl weiterhin empfehlen müssen, die Alleinerbenstellung bei der Verwendung der post- oder transmortalen Vollmacht nicht offen zu legen, um so Schwierigkeiten bzw. Verzögerungen beim Vollzug der Urkunde zu vermeiden.

[7] Roth, NJW-Spezial 2021, 200.
[8] Wendt, ErbR 2021, 657.
[11] Herrler, DNotZ 2017, 508.

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