Über die Frage, worin genau die durch bzw. analog § 2289 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Beeinträchtigung des durch die frühere Verfügung von Todes wegen Begünstigten zu liegen und wie genau sie zu beschaffen sein hat, besteht keine Einigkeit. Wortlaut, Historie und systematische Stellung der Regelung sind insoweit bei der Auslegung wenig ergiebig.
Unstreitig ist, dass eine bloße emotionale Beeinträchtigung nicht ausreichend ist.[16] Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll die Frage nach einer Beeinträchtigung anhand eines wirtschaftlichen Maßstabes zu beurteilen sein.[17] Demgegenüber legt der BGH und ihm folgend eine Vielzahl von Literaturstimmen einen rechtlichen Maßstab zugrunde.[18]
Hierzu ist festzuhalten, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise Probleme unter Gesichtspunkten der Justitiabilität und zugleich auch der Rechtssicherheit der Gestaltung mit sich bringt, indem etwa Bewertungsfragen zu beantworten sind. Auch kann mit diesem Beurteilungsmaßstab das Interesse eines (künftigen) Erben oder Vermächtnisnehmers nicht berücksichtigt werden, wenn es um einen wirtschaftlich wertlosen Gegenstand geht,[19] an dem aber großes Affektionsinteresse besteht. Die Frage nach einer Beeinträchtigung beantwortet sich also danach, ob eine Rechtsposition des Bedachten eingeschränkt wird. Die Praxisrelevanz dieses Meinungsstreits ist allerdings gering.[20] Es wird sich auch vorliegend zeigen, dass es für die hier behandelte Thematik auf diese Frage nicht entscheidend ankommt.
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