Dennoch kann die Bindungswirkung durch Rechtsgeschäft mit dem Begünstigten aufgehoben werden. § 2352 BGB lässt es nämlich in Durchbrechung der Bindungswirkung zu, dass der bindend eingesetzte Erbe, aber auch der bindend bedachte Vermächtnisnehmer, auf die betreffende Zuwendung verzichtet. Der Zuwendungsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung unter persönlicher Anwesenheit des Verzichtsempfängers.
Die Wirkung eines Zuwendungsverzichtes liegt allerdings analog § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB nicht in der (teilweisen) Unwirksamkeit der verzichtsgegenständlichen Verfügung von Todes wegen. Vielmehr beseitigt der Zuwendungsverzicht lediglich den Anfall der durch die letztwillige Verfügung vorgesehenen Begünstigung beim Verzichtenden. Die Zuwendung als solche bleibt aber vom Verzicht grundsätzlich unberührt.
Besondere Vorsicht ist daher geboten, wenn mehrere Personen als Schlusserben vorgesehen sind oder auch bei einer Ersatzerbenregelung, die sich nicht ausschließlich auf Abkömmlinge des Verzichtenden beschränkt. Der Zuwendungsverzicht eines Schlusserben könnte dann statt zur Gestaltungsfreiheit des Erblassers lediglich zu einer Art Verlagerung der Bindungswirkung führen. Kommt es nämlich beispielsweise zur Anwachsung des Erbteils nach § 2094 Abs. 1 BGB bei dem oder den weiteren Schlusserben, ist auch der angewachsene Erbteil Gegenstand der Bindungswirkung. Gewonnen wäre dann insoweit nichts.
Dies führt zu der Überlegung, den Verzicht im Sinne eines Teilzuwendungsverzichts zu beschränken und beispielsweise unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung des Anfalls der vorgesehen Begünstigung beim Verzichtenden lediglich zu gestatten, in einem gewissen Umfang (auch beeinträchtigende) Vermächtnisse anzuordnen. Zuwendungsverzichte können jedoch nicht in beliebigem Umfang inhaltlich beschränkt werden. Unbestritten zulässig ist ein vollständiger Verzicht auf Erbschaft und/oder Vermächtnis. Ebenso ist es unstreitig, dass ein Verzicht auf die Erbeinsetzung beschränkt auf einzelne Nachlassgegenstände unzulässig ist. Dem steht der Grundsatz der Universalsukzession entgegen. Anders verhält es sich wiederum bei einem Verzicht auf einen ideellen Bruchteil.
Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nicht abschließend geklärt ist, ob die Regelungen des § 2350 Abs. 1 und 2 BGB für die Frage der Bestimmung des Kreises der durch den Zuwendungsverzicht Begünstigten Anwendung finden. Insoweit ist festzuhalten, dass der Verweis des § 2352 BGB diese Regelungen nicht erwähnt. Während für § 2350 Abs. 1 BGB überwiegend dennoch eine (analoge) Anwendung bejaht wird, wird dies für § 2350 Abs. 2 BGB nur vereinzelt vertreten.
Alle Fragen sowohl nach der Zulässigkeit inhaltlicher Beschränkung des Zuwendungsverzichts als auch nach dem Kreis der durch den Verzicht Begünstigten relativieren sich jedoch, wenn der Verzicht unter sachgemäße Bedingungen gestellt wird. Die’sorgfältige Ausformulierung von Bedingungen nämlich erlaubt es, den Zuwendungsverzicht (insbesondere inhaltlich) sehr weitgehend auszugestalten und zugleich ungewollte Risiken für den Verzichtenden auszuschließen.
Ein Verzicht könnte wie folgt formuliert werden:
Zitat
Präambel
Wir nehmen Bezug auf das Testament der Eheleute # vom #. Dort ist der Verzichtende mit bindender Wirkung als Miterbe nach dem Verzichtsempfänger eingesetzt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Verzichtsempfänger unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung der dort für den Verzichtenden vorgesehenen Zuwendung berechtigt sein soll, Vermächtnisse zu Lasten des Erbteils anzuordnen, allerdings nur in Form von Wahl-, Bestimmungs- und Zweckvermächtnissen (im Sinne sog. Supervermächtnisse), bei denen die Wahl- und Bestimmungsrechte ausschließlich dem Verzichtenden zustehen und eine Ausübung der Bestimmungsrechte so zulässig ist, dass nichts in Ausübung des Vermächtnisses geleistet wird. Zudem muss ausgeschlossen sein, dass Sicherung vom Vermächtnisnehmer beansprucht werden kann (etwa durch Arrest). Schließlich soll dies nur für Vermächtnisse zugunsten der Abkömmlinge des Verzichtenden gelten.
§ 1
Der Verzichtende verzichtet daher zugunsten seiner Abkömmlinge auf das ihm nach der oben genannten letztwilligen Verfügung zustehende Erbrecht insoweit, als hierdurch die Wirksamkeit der oben näher beschriebenen Vermächtnisse beeinträchtigt würde.
Ausdrücklich lässt dieser Verzicht das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht der Verzichtenden unberührt.
§ 2
Der Verzicht steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass bei Ableben des Verzichtsempfängers eine letztwillige Verfügung vorliegt, die eine Vermächtnisanordnung wie in der Präambel näher ausgeführt enthält, welche zu Lasten des Erbteils des Verzichtenden ausschließlich die Abkömmlinge des Verzichtenden begünstigt und weitere Belastungen des Erbteiles des Verzichtenden nicht vorsieht.
§ 3
Die Wirkung des Verzichts soll sich auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstrecken (§ 2349 BGB).
§ 4
Der Verzichtsempfäng...