Die Beteiligten streiten über die erbschaftsteuerliche Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 521.521 EUR.
Der Kläger ist Alleinerbe seines am 30.6.2019 verstorbenen Vaters V (Erblasser).
Der Kläger und sein Vater waren im Verhältnis 80 zu 20 u.a. an zwei GbR beteiligt, namentlich an der Grundstücksgesellschaft A und an der Grundstücksgesellschaft B. Eine der beiden GbR war Inhaberin eines Erbbaurechts an dem aus den Flurstücken der Gemarkung C Nr. 0000/00, 0000/01 und 0000/02 bestehenden Grundstück (00000 C-Stadt, … straße 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07 und 08, D Straße 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11). Dabei ließ sich dem Grundbuch aufgrund’der früheren Auffassung zur fehlenden Rechtsfähigkeit’der GbR nicht mit Sicherheit entnehmen, welche der beiden GbR Rechtsinhaberin war. Mit notariellem Vertrag vom 27.11.2018 (Urkunden Nr. 0000/2018, dort § 8) räumten die GbR der Z-Bank E-Stadt (Z-Bank) das unwiderrufliche Recht ein, das Erbbaurecht zu einem Gesamtkaufpreis von 8.200.000 EUR zu erwerben. Das Recht konnte erstmalig zum 31.10.2019 und letztmals zum 30.6.2020 ausgeübt werden.
Nach dem Tod des Erblassers und entsprechender Anwachsung der GbR-Vermögen an den Kläger erklärte die Z-Bank mit Schreiben vom 9.10.2019 die Optionsausübung. Der Kläger und die Z-Bank schlossen sodann am 12.11.2019 einen notariellen Kaufvertrag über das Erbbaurecht mit dinglicher Einigung (Urkunde Nr. 0000/2019). Das Erbbaurecht war zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch lediglich mit Grundschulden zugunsten der Y-Bank belastet. Der Kaufpreis war nach § 3 Abs. 2, Abs. 3 der notariellen Urkunde bis zum 20.12.2019 zugunsten der Grundschuldgläubigerin und im Übrigen zugunsten des Klägers zahlbar.
Mit an den beurkundenden Notar gerichtetem Schreiben vom 18.11.2019 teilte die X-Bank, frühere Eigentümerin der Y-Bank, unter Bezugnahme auf die Urkunde Nr. 0000/2019 mit, dass sich ihre Forderung zum 20.12.2019 auf 7.076.501,23 EUR belaufe. Darin enthalten war eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 651.902,49 EUR.
Auf Aufforderung des Beklagten reichte der Kläger am 3.7.2020 eine Erbschaftsteuererklärung ein. Hierin wies er eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 521.521 EUR (651.902,49 EUR × Beteiligungsquote des Erblassers von 80 %) als Nachlassverbindlichkeit aus.
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 2.11.2020 setzte der Beklagte gegen den Kläger Erbschaftsteuer i.H.v. 1.863.929 EUR fest. Dabei ließ er die Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt und führte aus, diese sei nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Sie sei weder bereits durch den Verstorbenen verursacht noch unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstanden. Ein Optionsvertrag sei noch kein Kaufvertrag, sondern nur ein Verkaufsversprechen, von welchem der Kläger habe zurücktreten können. Zudem sei der Kläger auch nicht verpflichtet gewesen, das Darlehen vorzeitig abzulösen.
Hiergegen legte der Kläger am 27.11.2020 Einspruch ein und führte zur Begründung an: Die Kaufoption sei frist- und formgerecht ausgeübt worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, zurückzutreten. Aus dem Schreiben der X-Bank gehe eindeutig hervor, dass er keine Alternative gehabt habe, als das Darlehen abzulösen. Denn der Notar habe über die Grundbucherklärung nur nach der Darlehensrückzahlung einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung verfügen dürfen. Der Notar habe den Erwerber angewiesen, den angeforderten Betrag einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung an die X-Bank zu überweisen. Er habe sich gegen die 2018 eingeräumte Option nicht mehr wehren können und die Vorfälligkeitsentschädigung sei Teil des abzulösenden Darlehens gewesen, ohne das der Kaufvertrag nicht habe durchgeführt werden können. Die Lastenfreistellung in Abteilung III des Grundbuchs sei Voraussetzung gewesen. Er sei daher um die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Erbschaft nicht bereichert.
Mit Einspruchsentscheidung vom 19.1.2021 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufrechterhalten. Zur Begründung führte er aus: Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten setze voraus, dass die Verbindlichkeiten rechtlich bestanden und den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet hätten. Eine wirtschaftliche Belastung des Erblassers habe im Todeszeitpunkt aber nicht vorgelegen, da die Kaufoption erst nach dessen Tod ausgeübt worden sei. Im Todeszeitpunkt habe der Kläger nicht sicher davon ausgehen können, dass die Kaufoption ausgeübt werde. Wäre die Kaufoption durch die Z-Bank nicht ausgeübt worden, wäre eine vorzeitige Ablösung der von der X-Bank gewährten Darlehen nicht nötig gewesen und eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht angefallen.
Hiergegen hat der Kläger am 19.2.2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Der Bundesfinanzhof (BFH) habe seine Rechtsprechung zuletzt dem BGH angeglichen. Der BGH gehe davon aus, dass auch u...