Für Beschlüsse, welche die Geschäftsführung betreffen, ist der’§ 181 BGB grds. nicht anwendbar. Im Vordergrund steht hierbei die Interessengleichrichtung zur Förderung des Gesellschaftszwecks, sodass ein Interessenkonflikt generell ausgeschlossen werden kann und der Schutzzweck des § 181 BGB nicht greift.
Gleiches gilt ebenso für Beschlüsse, welche die laufenden gemeinsamen Gesellschaftsangelegenheiten betreffen.
(1) Geschäftsführerbestellungen und sonstige Geschäftsführungsmaßnahmen
Nicht anzuwenden ist der § 181 BGB auf Beschlüsse, in denen ein Dritter zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, als solcher abberufen werden soll oder für Beschlüsse über Geschäftsführungsmaßnahmen. Hierzu gehören Beschlüsse, mit denen der Geschäftsführung Weisung erteilt wird oder die Änderung der Vertretungsbefugnis. § 181 BGB findet jedoch Anwendung, wenn der gesetzliche Vertreter, der Ehegatte oder ein Verwandter in gerader Linie (z.B. Großeltern) zum Geschäftsführer bestellt werden soll. Gleiches gilt demnach ebenfalls für seine Abberufung.
Für die Genehmigungsbedürftigkeit kommt § 1822 Nr. 11 BGB bzw. § 1852 Nr. 3 BGB n.F. analog in Betracht. Da der Geschäftsführer jedoch nur die Gesellschaft und nicht den minderjährigen Gesellschafter vertritt, scheidet eine Genehmigungsbedürftigkeit im Ergebnis aus. Die Erteilung einer Prokura ist hingegen genehmigungsbedürftig, wenn der Minderjährige selbst Inhaber des Handelsgeschäfts ist, z.B. Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens.
(2) Entlastung der Geschäftsführung
Die Entlastung der Geschäftsführer erfolgt ebenfalls durch einen Beschluss der Gesellschafter (vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG). Durch die Entlastung wird die Geschäftsführung für sämtliche, der Gesellschaft bis dahin bekannte Sachverhalte von ihrer Haftung befreit, sodass die Gesellschaft insoweit keine Ansprüche und Rechte mehr geltend machen kann. Der § 181 BGB ist demnach nicht anzuwenden, wenn einem Dritten als’Geschäftsführer Entlastung erteilt werden soll. Bei der Stimmabgabe sind jedoch die Eltern gem. §§ 47 Abs. 4 GmbHG, 34 BGB, 136 Abs. 1 AktG von einem Stimmrechtsausschluss betroffen, sodass sie die Entlastung nicht vornehmen können, wenn sie selbst der Geschäftsführung angehören und über ihre Entlastung abgestimmt werden soll. Das Stimmrechtsverbot erstreckt sich aber nicht auf den anderen, von der Entlastung nicht betroffenen Elternteil, wenn im Rahmen einer Einzelentlastung für jeden Geschäftsführer gesondert abgestimmt wird. Ein Interessenskonflikt scheidet insoweit aus, da durch die Beschlussfassung gerade kein Vorteil zulasten des anderen erzielt werden kann und der § 181 BGB entsprechend teleologisch zu reduzieren ist. Eine familiengerichtliche Genehmigung ist mangels Genehmigungstatbestandes nicht erforderlich.
(3) Ergebnisverwendung und Feststellung des Jahresabschlusses
Beschlüsse über die Gewinnverwendung kann der gesetzliche Vertreter für den Minderjährigen fassen, ohne mit § 181 BGB in Konflikt zu geraten. Auch für die Feststellung des Jahresabschlusses findet § 181 BGB keine Anwendung. Eine familiengerichtliche Genehmigung ist in beiden Fällen nicht erforderlich.