Dabei trifft die Reform 2023 im "wirklichen Leben" auf Menschen, die
▪ | schon bei erstmaliger Erteilung einer Vorsorgevollmacht mental eingeschränkt sind, ohne dass ihr Zustand erkannt wird (Konstellation 1),[48] |
▪ | im (fortdauernden) Zustand unerkannter Einschränkung eine Erstvollmacht widerrufen und eine Zweitvollmacht erteilen (Konstellation 2), |
▪ | infolge schleichend eintretender Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit ihre Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht ausüben können (Konstellation 3). |
Ob der Reformgesetzgeber diese Konstellationen wahrgenommen hat, lassen die Materialien nicht genau erkennen. Belegt ist nur, dass 5,7 Mio. registrierter plus x Mio. nicht eingetragener Vorsorgevollmachten[49] bei der Konzeptionierung der Reform 2023 "kein zentrales Thema"[50] waren.
Immerhin werden im Gesetzentwurf
▪ | das Erschleichen der Vollmacht durch Ausnutzung von Abhängigkeit oder Hilflosigkeit, |
▪ | die abredewidrige Ausübung der Vollmacht |
als manifeste Missbrauchsformen zutreffend beschrieben.[51] Das legislatorische Schutzkonzept hiergegen beschränkt sich allerdings auf "einige wenige normative Grundregelungen zur Vorsorgevollmacht"[52] bei gleichzeitigem Verzicht auf jegliche Ausgestaltung der zugrunde liegenden "Vereinbarung".[53]
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