Mit seinem zweiten Urteil zum Schwangerschaftsabbruch von 1993 hat das BVerfG rechtsstaatliche Kriterien entwickelt, die seitdem für alle legislatorischen Konzepte gelten. Dem Gesetzgeber ist aufgegeben

zu beobachten, "wie sich sein gesetzliches Schutzkonzept in der gesellschaftlichen Wirklichkeit auswirkt",[189]
das Konzept zu ändern oder zu ergänzen, wenn "sich nach hinreichender Beobachtungszeit herausstellt, dass das Gesetz das von der Verfassung geforderte Maß an Schutz nicht zu gewährleisten vermag."[190]
[189] BVerfGE 88, 203, 303.
[190] BVerfGE 88, 203, 301.

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