Mit seinem zweiten Urteil zum Schwangerschaftsabbruch von 1993 hat das BVerfG rechtsstaatliche Kriterien entwickelt, die seitdem für alle legislatorischen Konzepte gelten. Dem Gesetzgeber ist aufgegeben
▪ | zu beobachten, "wie sich sein gesetzliches Schutzkonzept in der gesellschaftlichen Wirklichkeit auswirkt",[189] |
▪ | das Konzept zu ändern oder zu ergänzen, wenn "sich nach hinreichender Beobachtungszeit herausstellt, dass das Gesetz das von der Verfassung geforderte Maß an Schutz nicht zu gewährleisten vermag."[190] |
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