Bereits im Jahr 1999 hat das BVerfG dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass das Verbot der Benachteiligung Behinderter auch auf das Zivilrecht einwirkt und zur Überprüfung privatrechtlicher Gesetze zwingt. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen: Die nachteiligen Auswirkungen müssen unerlässlich sein, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Vollmachtgeber der Konstellationen 1–3[187] und durch § 1814 Abs. 1 BGB adressierte Menschen sind in empirischer Hinsicht gleich. Im Verhältnis der beiden Gruppen zueinander gibt es keine "behinderungsbezogenen Besonderheiten", die es rechtfertigen würden, den Vollmachtgebern staatlichen Missbrauchsschutz bzw. ein gleich wirksames Schutzinstrumentarium vorzuenthalten.

Schon deshalb ist es von Verfassung wegen geboten, das mit der Reform 2023 (vorerst) eingeführte Instrumentarium unter "Bewährungsvorbehalt" zu stellen, d.h. den insoweit dilatorischen Ansatz der Reform 2023[188] schnellstens aufzugeben.

[187] Vgl. oben.
[188] Vgl. BT-Drucks 19/24445, 150.

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