In Bezug auf die Personensorge will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die vertraglich betreute Person denselben Missbrauchsschutz genießt wie ihr gesetzlich betreutes Pendant. Deshalb macht er die Zulässigkeit etwa einer freiheitsentziehenden Unterbringung in beiden Fällen von denselben Voraussetzungen abhängig[26] und gibt hierzu den Inhalt einer Vorsorgevollmacht verbindlich vor.[27] Gleichheit vor dem (Schutz-)Gesetz ist insoweit gewährleistet.

[27] Vgl. § 1820 Abs. 2 Nr. 2.

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