Wie aber steht es um den Missbrauchsschutz bei der Vermögenssorge: Ist Gleichbehandlung auch hier sichergestellt?

1. Gesetzliches Betreuungsverhältnis

In einem gesetzlichen Betreuungsverhältnis soll der vulnerable Mensch nach dem Willen des Reformgesetzgebers "möglichst effektiv gegen Missbrauch der dem Betreuer übertragenen Handlungsbefugnisse geschützt (sein)".[28] Von diesem Ansatz her umfasst die Reform "Maßnahmen zum Schutz des Betreuten"[29] vor, bei und nach einer richterlichen Betreuungsanordnung. Konstitutiv sind u.a.

der Ausschluss bestimmter Betreuer, selbst gegen den Wunsch des Betroffenen,[30]
Einschränkungen der Vertretungsmacht[31] und Dotierungsverbote,[32]
Auskunftspflichten gegenüber nahen Angehörigen,[33]
gerichtliche Beratung und Kontrolle des Betreuers,[34]
wechselseitige Mitteilungspflichten zwischen Betreuungsbehörden und Betreuungsgerichten[35] "um möglichst durchgängig eine Überprüfung der Eignung der Betreuer zu gewährleisten".[36]

Zusammengenommen und haftungsbewehrt[37] entsprechen diese Maßnahmen den Vorgaben der UN-BRK und sind zugleich geeignet, die "rechtstaatlich gebotene Sicherung"[38] gegen den Missbrauch von Betreuungsmacht zu gewährleisten.

[28] BT-Drucks 19/24445, 148.
[29] BT-Drucks 19/24445, 148 f.
[30] § 1816 Abs. 2 BGB; § 9 Abs. 2 BtOG; vgl. auch BT-Drucks 19/24445, 237; 240.
[31] §§ 1824; 1821 Abs. 1 S. 2; 1825 BGB.
[33] § 1822 BGB; vgl. auch BT-Drucks 19/24445, 257.
[34] §§ 1861 ff.; 1848 ff. BGB; vgl. auch BT-Drucks 19/24445, 296; 266.
[36] BT-Drucks 19/24445, 158.
[38] BT-Drucks 19/24445, 141.

2. Vertragliches Vorsorgeverhältnis

Und wie liegen die Dinge bei einem vertraglichen Betreuungsverhältnis, das der Reformgesetzgeber "Vorsorgeverhältnis"[39] nennt? Gewährleistet die Reform auch hier die rechtstaatlich gebotene Sicherung?

[39] BT-Drucks 19/24445, 502.

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