Zitat

"Verteilung des Einkommens hat sich als aufwendig erwiesen. Die Berechnung des monatlichen Betrages bei zu verteilenden einmaligem Erwerbseinkommen (zum Beispiel Weihnachtsgeld) ist kompliziert und für die betroffenen Leistungsberechtigten wenig transparent. Bei einer Verteilung auf sechs Monate ist die Einnahme – trotz der normativen Verteilung des Zuflusses – oftmals vorzeitig verbraucht, so dass der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist. Dies wiederum kann aufwendige Darlehensgewährungen (§ 24 Absatz 4 Satz 2) nach sich ziehen, deren Rückzahlungen gegen den dann laufenden Anspruch auf Geldleistungen aufgerechnet werden müssen. Künftig wird daher geregelt, dass einmalige Einnahmen nur im Monat ihres Zuflusses als Einkommen berücksichtigt werden. Dies führt zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung. Bedarfsübersteigende Beträge im Monat des Zuflusses werden nicht mehr als Einkommen berücksichtigt. Sie werden im Folgemonat dem Vermögen zugeschlagen, was – wegen der Vermögensfreibeträge – in der Regel nur bei höheren einmaligen Einnahmen, beispielsweise aus Erbschaften, zu einem Wegfall des Leistungsanspruches führt."[7]

[7] BT-Drucks 29/3873, 75.

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