Der Gesetzeswortlaut des Bürgergeldgesetzes ist eindeutig. Die Begünstigung wird nur für Erbschaften gewährt, wenngleich das gesetzgeberische Ziel genauso auf sonstige erbrechtlich bedingte einmalige Zuflüsse übertragen werden kann:
Zitat
"Erbschaften verbleiben damit im Rahmen der Vermögensfreibeträge bei den Leistungsberechtigten und müssen im Zuflussmonat nicht zur Lebensunterhaltssicherung eingesetzt werden. Auf diese Weise bleiben auch finanziell geringfügige Erbschaften dem Leistungsberechtigten erhalten. Dies dient auch der Verwaltungsvereinfachung, da es ansonsten im Zuflussmonat zu Rückforderungen kommen würde."
Für Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche und Schenkungen kann man das wohl nicht anders sehen. Fraglich ist, ob man das gesetzgeberische Unterlassen selbstständig reparieren kann? Ob das Unterlassen des Gesetzgebers die Annahme einer analogiefähigen Lücke rechtfertigt, wird jedenfalls schnellstmöglich geklärt werden müssen.
Für eine analogiefähige Lücke muss die "Interessenlage der Fälle vergleichbar" sein und eine "planwidrige Regelungslücke" vorliegen. Eine Regelungslücke ist planwidrig, wenn anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber bei der Regelung eines Lebenssachverhalts schlicht übersehen hat, eine Regelung zu treffen und eine solche getroffen hätte, wenn er sein Unterlassen erkannt hätte.
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das gilt für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er als rechtlich gleich qualifiziert. Differenzierungen bedürfen aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Die Verletzung einer vom Gesetz selbstgewählten Sachgesetzlichkeit indiziert immer einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
So ist es hier, denn es lässt sich gemessen an den Gründen, die der Gesetzgeber für die Ausgestaltung von Erbschaften als Vermögen anführt, kein Grund finden, andere einmalige Zuflüsse aus Erbfall anders zu behandeln. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Grund des Nachranggrundsatzes insoweit anders konkretisieren wollte. Wäre ihm die Unterschiedlichkeit eines Zuflusses aus Erbfall zu einem Zufluss aus Erbschaft bewusst gewesen, kann nicht ernsthaft angenommen werden, der Gesetzgeber hätte insoweit unterschiedliche Regelungen treffen wollen, sodass nach diesseitiger Ansicht eine Ungleichbehandlung der Zuflüsse im Wege der Analogie geschlossen werden kann und muss. Die Rechtsprechung wird sich aber sicherlich damit schwertun.