Zitat

"Die neue Nummer 7 bestimmt, dass Einnahmen aus Erbschaften kein Einkommen darstellen. Sie stellt eine Sonderregelung zu § 11 Absatz 1 Satz 1 dar. Anders als sonstige einmalige Einnahmen im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 1 werden Einnahmen aus Erbschaften im Zuflussmonat nicht als Einkommen berücksichtigt. Wie alle Einnahmen sind sie aber im Folgemonat des Zuflusses dem Vermögen zuzuordnen. Erbschaften verbleiben damit im Rahmen der Vermögensfreibeträge bei den Leistungsberechtigten und müssen im Zuflussmonat nicht zur Lebensunterhaltssicherung eingesetzt werden. Auf diese Weise bleiben auch finanziell geringfügige Erbschaften dem Leistungsberechtigten erhalten. Dies dient auch der Verwaltungsvereinfachung, da es ansonsten im Zuflussmonat zu Rückforderungen kommen würde."[17]

[17] BT-Drucks 20/4360, 29.

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