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ZErb 04/2023, Was hat das neue Bürgergeldgesetz (SGB II) ... / a. In der Kritik: die unterschiedliche Konkretisierung des Nachranggrundsatzes durch immer neue Differenzierung von Lebenssachverhalten

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Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass Erbschaften in nachrangig ausgestalteten Sozialleistungsgesetzen nicht gleichbehandelt bzw. berücksichtigt werden. Die Unterschiede sind selbst für eine juristisch ausgebildete Person schwerlich bis gar nicht nachzuvollziehen bzw. nicht mehr zu verstehen. Mit überzeugenden Gründen für eine solche Differenzierung hält sich der Gesetzgeber auch vollständig zurück.

Das Bürgergeldgesetz reiht sich damit nahtlos in eine Kette von Gesetzen ein, die mit einer immer weiter fortschreitenden Differenzierung den Umgang mit Zuflüssen aus Erbfall nicht besser machen. Deutlich wurde das z.B. im Jahr 2016, als der Gesetzgeber die Herausnahme von "Zuflüssen in Geldeswert" aus der Einkommensdefinition des § 11 SGB II u.a. mit der Begründung legitimierte:

Zitat

"Zudem ist die Berücksichtigung von Sachwerten als Einkommen unbillig, wenn der gleiche Gegenstand, wäre er bereits bei Antragstellung vorhanden gewesen, nicht als Vermögen zu berücksichtigen gewesen wäre."[38]

Warum dieses Argument nicht auch im SGB XII greift, wurde damals nicht thematisiert und ist bis heute nicht deutlich.

Zuletzt war es die Änderung der Eingliederungshilfe durch das 2020 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz, die erhebliche – nicht weitergehend begründete – Ungleichbehandlungen bei der Einkommens- und Vermögensverschonung offenbarte. Bis dahin war die Eingliederungshilfe in §§ 53 ff. SGB XII geregelt und der Bedürftige und seine Einsatzgemeinschaft unterfielen damit – auch bei Zuflüssen aus Erbfall und Schenkung – den Einkommens- und Vermögenseinsatz- und -verschonungsregeln des SGB XII.[39]

Seit der Ausgliederung der Eingliederungshilfe in die §§ 90 ff. SGB IX stellt ein erbrechtlicher oder schenkungsrechtlicher Zufluss im Bedarfszeitraum plötzlich kein Einkommen (§§ 82 f...

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