Der Entwurf eines Bürgergeldgesetzes verhielt sich zu Erbschaften im Sozialhilferecht (SGB XII) zunächst überhaupt nicht. § 82 Abs. 7 SGB XII, der die einmaligen Zuflüsse in Geld oder Geldeswert regelte, sollte anders als die entsprechende Regelung in § 11 Abs. 3 SGB II nicht angegriffen werden. Neben einer kleineren Änderung in § 26 SGB XII, die hier nicht weiter erörtert werden soll, wollte der Gesetzgeber nur den Katalog des Schonvermögens um das angemessene Kfz mit Vermögensqualität erweitern.
Durch die dann erfolgte Neuregelung in § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 SGB XII, dass Erbschaften Vermögen sind, gehört der angemessene Pkw aus einer Erbschaft jetzt generell zum Vermögen und muss nicht mehr nach Zuflusszeitpunkt als Einnahme in Geldeswert rechtlich verarbeitet werden. Der spezielle Schonvermögenstatbestand ergibt sich aus § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII. Für den Sohn im Beispielsfall bedeutet das, dass der ererbte Pkw-Schonvermögen sein kann. Anders als im SGB II findet eine Angemessenheitsprüfung statt. Man nimmt bis zu 7.500 EUR als angemessen an. Ein übersteigender Betrag kann durch den Barbetrag des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII aufgefüllt werden. Der Pkw im Beispielsfall ist also geschont und muss nicht mehr "versilbert" werden.
Art. 9 des Bürgergeldgesetzes erweitert in der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII den geschonten Barbetrag des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 5.000 EUR auf’10.000 EUR pro Person der Einsatzgemeinschaft und bleibt damit 5.000 EUR unter dem Vermögensschonbetrag des SGB II ohne Karenzzeit.
Eine Karenzzeit für höhere Vermögensschontatbestände kennt das SGB XII nicht, selbst dann nicht, wenn die Karenzzeit des SGB II noch nicht abgelaufen ist, der Leistungsbezieher aber, weil er z.B. die Altersgrenze für einen Bezug von Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII erreicht hat, in das Leistungssystem des SGB XIII wechselt. Es gibt auch keine Übergangsvorschriften. Von jetzt auf gleich gelten dann die härteren Vorschriften des § 90 Abs. 2 SGB XII. Im Beispielsfall ist diese Differenzierung aber nicht rechtserheblich: 10.000 EUR aus der Erbschaft sind geschont, wenn der Sohn nicht schon anderweitig entsprechendes Schonvermögen hat.
Das Bürgergeldgesetz behält die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern im Sozialleistungstatbestand auch bei der selbstgenutzten Immobilie bei. Es bleibt bei der bisherigen Differenzierung. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist als angemessenes Hausgrundstück dasjenige geschont, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1–3 SGB XII genannten Personen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich im SGB XII ausdrücklich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z.B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes (Kombinationstheorie). Die Rechtsprechung zieht bei der Angemessenheitsprüfung § 31 Abs. 2 II. WobauG heran und geht von einer regelhaften Angemessenheit von 130 qm bei Eigentumswohnungen und 140 qm bei Wohnhäusern aus, bezogen auf vier Bewohner. Diese Flächen werden um 20 qm pro Bewohner reduziert, wenn weniger als vier Personen die Immobilie bewohnen. Die Reduzierung endet für eine einzelne Person bei 80 qm für eine Eigentumswohnung und 90 qm für ein Wohnhaus. Über den Härtefalltatbestand des § 90 Abs. 3 SGB XII kann die Fläche um bis zu 10 % erhöht werden. Jede weitere Erhöhung kann nur durch besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt werden. Dabei bleibt es auch im neuen Recht.
Im Beispielsfall ist die geerbte Immobilie also eindeutig zu groß für eine Person und selbst dann nicht geschont, wenn der Erbe sie selbst bewohnt. Sondertatbestände sind nicht gegeben. Eine Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII ist nicht erkennbar. Und damit bleibt allenfalls bei einer darüber hinaus bestehenden Härte die Möglichkeit einer weiteren darlehnsweisen Gewährung nach § 91 SGB XII. Ansonsten kommt es zum Wegfall des Leistungsanspruchs auch für den Erben.
Hinweis
Hier kann man als Erbe allenfalls darüber nachdenken, ob man sich so schnell wie möglich verkleinert und darauf hofft, dass Verwaltung und Rechtsprechung dies als Umwandlung ungeschützten Vermögens in Schonvermögen akzeptieren. Und darin auch keinen Regressfall nach § 103 SGB XII sehen.
Die unterschiedliche Behandlung einer (ererbten) selbstgenutzten Immobilie im SGB II und SGB XII begründet der Gesetzgeber des Bürgergeldgesetzes nicht. Im Rahmen des neu eingeführten Schutzes eines angemessenen Kfz rechtfertigt der Gesetzgeber die unterschiedliche Gestaltung im SGB II und im SGB XII mit den strukturellen Unterschieden zwischen SGB II und SGB XII, und erteilt damit allen, die das Gegenteil behaupten und einen einheitlichen Einnahmebegriff für SGB II und SGB XII anstreben, eine Absage. Mit diesem (Totschlags-) A...