I.
In dem oben genannten Grundbuch waren zunächst als Miteigentümer B A zu 5/6 – im Folgenden Erblasser genannt – und C A zu 1/6 eingetragen.
Der Erblasser verstarb am 0.0.2000 und wurde aufgrund des notariellen Testaments vom 18.7.1996 (UR-Nr. 316/1996 des Notars D mit Amtssitz in E) beerbt von den Beteiligten zu 2) bis 4) zu gleichen Teilen, wobei der Beteiligte zu 2) Vorerbe ist. Als Nacherben bestimmte der Erblasser die leiblichen Abkömmlinge des Beteiligten zu 2) und für den Fall, dass dieser keine leiblichen ehelichen Abkömmlinge hinterlässt, die Beteiligten zu 3) und 4). Der Nacherbfall tritt nach der letztwilligen Verfügung mit dem Tod des Vorerben ein. Ferner schloss der Erblasser für den Grundbesitz die Auseinandersetzung auf die Dauer von 15 Jahren aus und ordnete befristet bis zur vollständigen Auseinandersetzung des gesamten Grundbesitzes Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker habe die Aufgabe, die Auseinandersetzung unter den Miterben entsprechend den Anordnungen und den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Dabei sei er insbesondere berechtigt, die Auseinandersetzung des Nachlasses nach billigem Ermessen (§§ 2204 Abs. 1, 2048 S. 2 BGB) vorzunehmen. Der Testamentsvollstrecker habe das angeordnete Auseinandersetzungsverbot zu beachten. Für die Verwaltung des gesamten Grundbesitzes sollte der Beteiligte zu 2) allein zuständig sein.
Zum Testamentsvollstrecker bestimmte der Erblasser in gesonderter Urkunde vom 18.7.1996 den Beteiligten zu 1) (UR-Nr. 5/1996 des Notars F mit Amtssitz in E), der auch das Amt des Testamentsvollstreckers annahm und dem ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde (Az.: 31 VI 299/00 des AG Münster).
Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind aufgrund des Testaments am 19.1.2001 als Eigentümer in Erbengemeinschaft hinsichtlich 5/6 Anteils am o.g. Wohnungseigentum eingetragen worden. In Abteilung II ist unter lfd. Nr. 32 hinsichtlich des den Beteiligten zu 2) bis 4) in Erbengemeinschaft zustehenden 5/6 Anteils vermerkt, dass insoweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Ferner ist in Abt. II unter der lfd. Nr. 33 ein Nacherbenvermerk eingetragen.
Mit Schreiben vom 5.3.2021 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 4) in deren Namen die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks. Beigefügt ist die notarielle Urkunde vom 12.2.2021 (UR-Nr. 52/2021 des Notars G, […] mit Amtssitz in E), in der die Beteiligten zu 1) bis 4) die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch beantragen und bewilligen. Im Rahmen der notariellen Beurkundung wurde der Beteiligte zu 1) durch den Beteiligten zu 2) vertreten. Die Bevollmächtigung war ausweislich der Urkunde zuvor dem Verfahrensbevollmächtigten telefonisch mitgeteilt worden. In § 2 Abs. 3 der Urkunde erklärten die Beteiligten zu 2) bis 4) ausdrücklich das Verlangen der Freigabe des o.g. Wohnungseigentums. Der Beteiligte zu 1), vertreten durch den Beteiligten zu 2), erklärte in § 2 Abs. 4 der Urkunde die Freigabe des o.g. Wohnungseigentums. Am 3.3.2021 beglaubigte der Verfahrensbevollmächtigte sodann die Unterschrift unter der Vollmachtsbestätigung (UR-Nr. 87/2021 des Notars G, […] mit Amtssitz in E). Der Urkunde ist eine beglaubigte Kopie der dritten Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses des AG Münster (Az. 31 VI 299/00 des AG Münster) beigefügt.
Mit Zwischenverfügung vom 12.3.2021 hat das AG Münster – Grundbuchamt – unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 12.5.2020 mitgeteilt, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden könne, weil die Zustimmung der Nacherben zur erklärten Freigabe des Nachlassgrundstücks durch den Testamentsvollstrecker fehle. In dem in Bezug genommenen Beschluss hat das AG darauf hingewiesen, dass das Grundstück gem. § 2217 Abs. 1 BGB nur dann nicht mehr der Testamentsvollstreckung unterliege, wenn auch die Zustimmung der Nacherben vorliege. Für die unbekannten Nacherben könne ein nach § 1913 BGB zu bestellender Pfleger die Zustimmung erklären.
Der Verfahrensbevollmächtigte ist dieser Rechtsauffassung entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass das Freigabeverlangen der Erben – ohne der Nacherben – und die Freigabeerklärung des Testamentsvollstreckers zur Freigabe des Grundstücks aus der Testamentsvollstreckung genügten.
Das Grundbuchamt hat mit weiteren Zwischenverfügungen vom 1.6.2021, 10.11.2021 und vom 26.7.2022 an der Zwischenverfügung vom 12.3.2021 festgehalten.
Mit Schreiben vom 17.8.2022, eingegangen beim Grundbuchamt am gleichen Tag, haben die Beteiligten zu 1) bis 4) gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 26.7.2022 Beschwerde eingelegt. Wegen des Inhalts wird auf das Schreiben vom 17.8.2022 Bezug genommen.
Mit Beschl. v. 16.9.2022 hat es das Grundbuchamt – AG Münster – abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 71 Abs. 1, 18 Abs. 1 GBO).
Die Beschwerde ...