I. Vermögensumschichtungen zugunsten des Erben
Verschaffungsvermächtnisse (§§ 2170 f. BGB) kommen als Lösung für Vermögensumschichtungen in das Vermögen eines Dritten in Betracht. In obigen Fällen gehören die Vermögensgegenstände aber nach wie zur Erbschaft, nur eben zu einer anderen Assetklasse.
Die Vermögensumschichtung könnte daher schlicht zum Entfallen des Vermächtnisses führen, insbesondere im Fall von Immobilienvermächtnissen. Dies wird üblicherweise für die Fälle der Veräußerung in das Vermögen eines Dritten vorgesehen. Bei reiner Vermögensumschichtung liegt aber die Zuwendung eines bzw. des Ersatzgegenstands nahe.
Bei Sachvermächtnissen könnte daher das Surrogat des Vermächtnisgegenstands, z.B. der entsprechende Anspruch gegen die Bank, zugewendet werden ("… Grundbesitz einschließlich dessen Surrogaten"). Alternativ kämen bei Kapitalvermächtnissen gestaffelte Vermächtnisse in Betracht. So wäre es etwa möglich, das Kapitalvermächtnis mit einem Quotenvermächtnis zu kombinieren, um damit eine Mindest- und Höchstbeteiligung des Kapitalvermächtnisnehmers am Nachlass zu erreichen. Selbstverständlich könnte gleich mit einem Quotenvermächtnis gearbeitet werden, um die besprochene Problematik von Anfang an zu vermeiden. Dies hängt vom Erblasserwillen ab. Hierzu folgender
Formulierungsvorschlag:
"Der mit diesem Kapitalvermächtnis verbundene Vermögensvorteil darf jedoch beim Erbfall höchstens/muss beim Erbfall jedoch mindestens # % vom Wert des Nachlasses ausmachen. Soweit eine Mindestbeteiligung zugewendet wird, liegt ein selbstständiges Quotenvermächtnis vor. Der Nachlasswert ist gem. § 2311 BGB zu ermitteln."
Der Einsatz von Drittbestimmungsrechten (§§ 2151 ff. BGB) und die Zuweisung des Bestimmungsrechts an einem Testamentsvollstrecker käme dann in Betracht, wenn der Erblasser keine feste Zuteilung selbst übernehmen will, sondern einem Dritten überlassen kann und will. Dann liegt aber evtl. die Erbengemeinschaft mit Testamentsvollstreckungsanordnung näher (s.o.).
Von einer Schilderung der Motivlage in der Urkunde und damit Ermöglichung einer Anfechtungslösung (§ 2078 Abs. 2 BGB) ist eher abzuraten, da deren Wirksamkeit wie beim Bedürftigentestament angezweifelt werden könnte. Liegt überhaupt ein Irrtum vor, wenn der Erblasser die Vermögensumschichtung bereits auf diese Weise bedenkt? Zudem ist diese form- und fristgebunden gem. §§ 2081, 2082 BGB.
Funktionsäquivalent aber deutlich nachteiliger sind aufgrund des Eintritts einer konstruktiven Vor- und Nacherbfolge Bedingungslösungen, die etwa die Erbenstellung in bestimmten Fällen eintreten oder entfallen lassen (vgl. § 2105 BGB).
II. Vermögensumschichtungen zugunsten des’Vermächtnisnehmers
Elegant scheint ein – in Anlehnung an § 2318 BGB – erstelltes erweitertes Kürzungsrecht für den Alleinerben. Dieses ist Untervermächtnis zulasten des Vermächtnisnehmers als Hauptvermächtnisnehmer, wenn die Vermögensumschichtung zugunsten des Vermächtnisnehmers erfolgt.
Formulierungsvorschlag:
"Für den Fall, dass der Wert des Vermächtnisgegenstands beim Erbfall mehr als 50 % des Nachlasswerts beträgt, wird dem Erben das Recht eingeräumt, das Vermächtnis soweit zu kürzen, dass diesem selbst zumindest 50 % des Nachlasswerts verbleiben. Hilfsweise wird insoweit ein Untervermächtnis zugunsten des bzw. der Erben angeordnet. Der Nachlasswert ist gem. § 2311 BGB zu ermitteln."