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ZErb 04/2024, Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments zugunsten "unserer Patenkinder"

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Leitsatz

1. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments, in dem "unsere Patenkinder" als Schlusserben bestimmt sind.

2. Setzen kinderlose Ehegatten ihre Patenkinder, die jeweils mit einem Ehegatten verwandt sind, als Schlusserben ein, kann die Testamentsauslegung auch die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung des mit dem anderen Ehegatten verwandten Patenkindes ergeben, wenn die Ehegatten beiden Patenkindern gleichermaßen verbunden waren.

OLG München, Beschl. v. 30.1.2024 – 33 Wx 191/23

1 Gründe

I.

Der am xx.xx.2021 verstorbene Erblasser war seit xx.xx.2020 in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet; er verstarb ohne eigene Kinder. Der Beteiligte zu 2 ist der Neffe der ersten Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte zu 3 ist die Enkelin des Bruders des Erblassers. Die Beteiligten zu 2 und 3 waren Patenkinder des Erblassers und seiner ersten Ehefrau (verstorben am xx.xx.2016).

Am xx.xx.2001 errichteten der Erblasser und seine erste Ehefrau ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Darin verfügten sie u.a.:

Zitat

“III.

Gemeinschaftliches Testament

Wir treffen im Wege des gemeinschaftlichen Testaments folgende Verfügungen von Todes wegen:

1) Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Diese Erbeinsetzung gilt unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden Abkömmlinge oder Eltern des Verstorbenen vorhanden sind.

2) Für den Fall des Todes des Längstlebenden von uns bestimmen wir hiermit als Schlusserben:

Unsere Patenkinder

a) [Beteiligter zu 2], geboren am xx.xx.1995, wohnhaft in xxx und

b) [Beteiligte zu 3], geboren am xx.xx.1995, wohnhaft in xxx

zu je ½ Anteil.

Zu Ersatzschlusserben berufen wir jeweils die zum Zeitpunkt des Schlusserbfalles lebenden Geschwister der vorgenannten Schlusserben.

3) Wir treffen die vorstehenden Verfüg...

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