Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
Was zunächst die Erbfolge angeht, ist nicht streitig, dass sie sich aufgrund Rückverweisung für zum Nachlass gehörende Mobilien auf das Wohnsitzrecht und für Immobilien auf das Belegenheitsrecht insgesamt nach deutschem Recht beurteilt (vgl. Odersky ZEV 2000, 492).
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht aufgrund des Zuwendungsverzichtsvertrages vom 30. Juni 1994 bereits mit dem Tod der Erblasserin deren Vollerbe geworden. Denn dieser Vertrag sei durch den Vertrag vom 24. März 1995 wirksam wieder aufgehoben worden. Der Wortlaut des § 2352 BGB und die Gesetzessystematik sprächen nicht gegen eine analoge Anwendung von § 2351 BGB. Die Aufhebung des Zuwendungsverzichts bewirke hier, dass dieser so beseitigt werde, als wäre er nie vereinbart worden. Die Erblasserin werde also nicht von ihren Bindungen aus dem wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament frei. Dass der Kläger die durch den Zuwendungsverzicht für ihn begründete Aussicht, als Ersatzerbe seiner Mutter Vollerbe nach dem zuletzt versterbenden Großelternteil zu werden, wieder verliere, stehe nicht entgegen. Diese Aussicht sei für die Erblasserin – anders als ein etwa nach dem Zuwendungsverzicht abgeschlossener Erbvertrag – nicht bindend gewesen.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision des Klägers greifen nicht durch.
Nach ganz herrschender Meinung kann der Zuwendungsverzicht (§ 2352 BGB) grundsätzlich ebenso wie der Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht (§ 2346 BGB) durch Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden (vgl. etwa LG Kempten MittBayNot 1978, 63, 64; Staudinger/Schotten, BGB [2004] § 2352 Rn 54; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2352 Rn 2; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2352 Rn 27; MüKo-BGB/Strobel, 4. Aufl. § 2352 Rn 17; AnwK-BGB/Beck/Ullrich, § 2352 Rn 20; Palandt/Edenhofer, BGB 67. Aufl. § 2352 Rn 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 7 III 2 a S. 180; im Ergebnis auch Mittenzwei ZEV 2004, 488 ff; aA Kipp/Coing, Erbrecht 14. Aufl. § 82 V 2; Kornexl, Der Zuwendungsverzicht 1998 Rn 554 ff).
Zwar verweist § 2352 Satz 3 BGB für den Zuwendungsverzicht lediglich auf die in den §§ 2347 und 2348 BGB für den Erbverzicht geforderten persönlichen Anforderungen und Formvorschriften, nicht aber auf die in § 2351 BGB geregelte Aufhebung des Erbverzichts. Das steht jedenfalls einer analogen Anwendung des § 2351 BGB aber nicht entgegen, soweit die Interessenlage übereinstimmt. Anders als bei einem Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht kann der Erblasser bei einem Zuwendungsverzicht die Erbfolgeregelung, auf die der Begünstigte verzichtet hat, durch eine neue Verfügung von Todes wegen wieder herstellen, sodass insofern für eine Aufhebung des Zuwendungsverzichts keine Notwendigkeit besteht. Anders liegt es aber, wenn der Erblasser nicht wirksam neu verfügen kann, etwa weil er durch einen vor dem Zuwendungsverzicht geschlossenen Erbvertrag oder ein wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament gebunden ist. Jedenfalls kann in solchen Fällen § 2351 BGB entsprechend auf die Aufhebung eines Zuwendungsverzichts angewandt werden. Ob die Verweisung auf § 2347 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Aufhebungsvertrag bei Geschäftsunfähigkeit des Erblassers durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts geschlossen werden kann, auch auf die Aufhebung eines Zuwendungsverzichts trotz der insoweit bestehenden Bedenken im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Erblassers (§§ 2064, 2065 BGB) angewandt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
Im vorliegenden Fall ist im gemeinschaftlichen Testament vom 5. Oktober 1979 nach dem Tod des letzten Großelternteils die Mutter des Klägers als Vorerbin und der Kläger erst nach deren Tod als Nacherbe vorgesehen. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass diese Bestimmungen wechselbezüglich und damit für die länger lebende Erblasserin bindend sind (§§ 2270, 2271 BGB). Obwohl das Testament (anders als in BGHZ 149, 363, 366) keine Wiederverheiratungsklausel enthält, liegt nahe, dass der Ehemann die Erblasserin nur deshalb zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat, weil auch sie die gemeinsame Tochter und den ältesten Enkel als Vor- und Nacherben für den Fall bestimmt hat, dass sie als Letzte starb. Auch wenn die Begriffe Vor- und Nacherbe im Testament nicht verwendet werden, sprechen die Beschränkung der Tochter durch die Anordnung, dass der bei ihrem Tode noch vorhandene Nachlass der Großeltern auf den Enkel übergehen solle, sowie die Bevorzugung des Klägers als des alleinigen (Nach-)Erben gegenüber seinen Brüdern dafür, dass die Großeltern die Schlusserbfolge gemeinsam erwogen und in allen Einzelheiten festgelegt haben; dass dem überlebenden Großelternteil hätte freistehen sollen, insoweit Änderungen zu verfügen, ist dem Testament nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich nicht etwa daraus, dass im Testament zwar ein Veräußerungsverbot bezüglich des Grundstücks in H. während der Dauer der Testamentsvoll...