Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Beklagte ist auf der Grundlage des gemeinsamen Testaments der Eltern der Parteien vom 5.6.1970 nicht zu einem Wertausgleich ggü. dem Kläger verpflichtet.
Ausgehend von dem rechtskräftig als echt festgestellten Testament der Eltern der Parteien vom 5.6.1970 ist zunächst durch Auslegung dessen Inhalts der Wille der Erblasser zu ermitteln. Insoweit hat entgegen der Auffassung des Klägers der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt mit dem Berufungsurteil vom 22.5.2003 keinerlei Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Echtheit des Testaments vom 5.6.1970 bestätigt. Der 16. Senat hat lediglich im Zusammenhang mit dem (damals) streitgegenständlichen Anspruch auf Abgabe einer Auflassungserklärung nach § 2048 BGB die dem angefochtenen Urteil und dem Beschluss der Beschwerdekammer des LG vom 21.6.1999 zugrunde liegende Rechtsauffassung zitiert, dass es sich bei der Zuweisung des Hausgrundstücks um eine Teilungsanordnung gehandelt habe. Diese rechtliche Beurteilung war mit der Berufung nicht angegriffen worden und war deshalb dort nicht angefallen und nicht zu beurteilen.
Vorliegend hat das LG in dem angefochtenen Urteil vom 13.10.2006 seine Auffassung über die hälftige Erbenstellung der Parteien sowie deren Ausgleichspflicht untereinander nicht näher begründet und eine Auslegung des Testaments nicht vorgenommen. Der vom Kläger in Bezug genommene – nicht bindende – Beschluss des LG vom 21.6.1999 (9 T 170/97, Bl 200 ff dA) im Erbscheinverfahren trägt seine Auffassung nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich einer Ausgleichspflicht. Insbesondere ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb sich aus dem vorangegangenen Testament vom 16.1.1969 ergebe, dass die Eltern der Parteien als Erblasser in dem späteren Testament keine abweichende Regelung von der hälftigen Aufteilung des Nachlasses vornehmen wollten. Im Gegenteil ist anhand der konkreten Abweichungen des späteren Testaments durch Auslegung zunächst zu ermitteln, ob und inwieweit eine Abweichung von der vorausgegangenen hälftigen Erbeinsetzung, die zunächst ohne nähere Bestimmung vorgenommen wurde, nunmehr gewollt gewesen ist und ob und inwieweit eine Ausgleichspflicht zwischen den beiden Söhnen vorgesehen oder ausgeschlossen werden sollte. Im Rahmen dieser Auslegung ist es von Bedeutung, dass die ausdrückliche Anordnung der hälftigen Teilung "aller darüber hinaus noch vorhandenen Vermögenswerte" ein Indiz für eine anderweitige, jedenfalls nicht rechnerisch genaue hälftige Teilung des Nachlasses darstellt. Überdies ist auch die Tatsache des späteren und erweiterten Testaments als solche zum Beleg einer vom früheren Testament abweichenden letztwilligen Verfügung heranzuziehen.
Wie der BGH in der vom Beklagten zitierten Entscheidung (FamRZ 1990, 396 = NJW-RR 1990, 391, bestätigt durch BGH FamRZ 1990, 1112 = NJW-RR 1990, 1220) entschieden hat, ist eine von einer im Testament grundsätzlich vorgesehenen Quotierung abweichende Zuweisung von bestimmten Nachlassgegenständen als Vorausvermächtnis anzusehen, soweit sie – vom Erblasser gewollt – über den Inhalt einer Teilungserklärung hinausgeht. Lediglich bei einer "reinen" Teilungsanordnung besteht eine anderweitige Ausgleichspflicht (BGH, aaO). Eine "reine" Teilungsanordnung enthält vorliegend das Testament der Eltern der Parteien aber gerade nicht. Überdies sind Erblasser auch befugt, in einem Testament für die Erbauseinandersetzung bindend den Wert eines zum Ausgleich herangezogenen Gegenstands festzulegen (OLG Hamm OLGReport Hamm 1994,152). Das ist auch vorliegend geschehen. Aus dem Umstand der Errichtung eines neuen Testaments im Anschluss an den Hauskauf des Klägers und aus dem weiteren Umstand, dass die Konkretisierung der hälftigen Teilung in diesem Testament ausschließlich für die noch verbliebenen Vermögenswerte vorgenommen wurde und insbesondere aufgrund der Festlegung, der Sohn B (Kläger) sei "durch unsere finanzielle Hilfe beim Erwerb eines Einfamilienhauses etwa gleichwertig berücksichtigt worden" und deshalb solle das ihm zinslos überlassene Darlehen mit Eintritt des Erbfalls "als Erbe gelten", ist der Ausgleich dieses Vorempfangs (§ 2050 BGB) und zugleich dessen Wertbestimmung als "etwa gleichwertig" mit der Hälfte des dem Beklagten zugewendeten Hausgrundstücks angeordnet worden. Soweit die Eltern der Parteien als Erblasser davon ausgegangen sind, dass die Zuwendung des Hausgrundstücks an den Beklagten den Wert einer hälftigen Nachlassteilung übersteigt, liegt in dieser zusätzlichen Zuwendung ein Vorausvermächtnis, das als Ausgleich für besondere Mithilfe begründet wird. Die ausdrückliche Wertbestimmung im Testament als "etwa gleichwertig" betrifft die den Brüdern zugewendeten wesentlichen Vermögensgegenstände, nämlich das dem Kläger gewährte Darlehen bei seinem Hauskauf, dessen Höhe im Testament nicht mitgeteilt wird, und das dem Beklagten zugewendete Hausgrundstück als gleichwertig. Die Eltern der Parteien haben damit dem vom Kläger reklamierten ausgleichenden Gerecht...