Das Recht, für Altschulden nur nach Erbrecht begrenzt gemäß § 139 Abs. 4 HGB zu haften, markiert einen Kern des gesetzlichen Wertungsgefüges der Personenhandelsgesellschaften. Das zwingende Recht (§ 139 Abs. 5 HGB) umfasst die Erben eines Kommanditanteils. Systematisch tritt dabei hervor, dass für die Kommanditgesellschaft als Ableger der offenen Handelsgesellschaft mangels abweichender Gesetzesregelung die allgemeinen Vorschriften gelten (§ 161 Abs. 2 HGB). Schutzbedürftige Gläubigerpositionen sind nicht betroffen.
Das bekräftigt die rechtsgeschäftliche Beteiligung an einer Personengesellschaft. Wer in eine Kommanditgesellschaft eintritt, kann zwischen Komplementärstellung und Kommanditistenstatus sowie Haftbetrag frei wählen. Diese Wertung ist beim Erbgang des Kommanditanteils zu beachten (s. oben 4.). Zugleich ist sachfremd, den Erbgang schlicht wie einen rechtsgeschäftlichen "Eintritt" im Sinne von § 173 HGB zu behandeln. Das Gesellschaftsrecht gilt nach dem Motiv des Gesetzgebers für rechtsgeschäftlichen Anteilserwerb. Über den Erwerb kraft Erbgangs schweigt das Gesetzgebungsmaterial. Namentlich die im Reichstag vorgelegte Denkschrift enthält dafür im Abschnitt über die Kommanditgesellschaft keinen Anhalt. Auch insofern ist § 139 Abs. 4 HGB aussagekräftig.
Zu beachten bleibt, dass selbst beim Kommanditisten einer werbenden Gesellschaft die zum Eintritt vereinbarte Einlage herabgesetzt werden kann. Ab Eintrag im Handelsregister wirkt die Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis gegen neue Gesellschaftsschulden (§ 174 HGB). Das ist sachgerecht. Diesen Weg kann sogleich auch der als Kommanditist willentlich eintretende Erbe wählen. Gemeinhin wirkt das nur für Neuschulden, nicht für die vom Erblasser stammenden Altschulden (s. oben 6. und III. 1.).
Angemessen ist die Lösung auch für die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Sie können vor allem durch Eintritts- und Nachfolgeklauseln rechtzeitig Erbgänge von Kommanditanteilen regeln. Dieser rechtsgeschäftliche Rahmen bietet Gestaltungsraum und Schutz vor unerwünschten späteren Friktionen. – Hat sich also der Erbe zum "Eintritt" entschieden oder die Wahlfrist verstreichen lassen, wird er haftungsrechtlich wie im Grunde jeder Kommanditist behandelt: Soweit die Einlage geleistet ist, ist seine persönliche Haftung ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1, 2. Halbs. HGB). Sie kann gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben.