Der Konflikt zwischen erb- und gesellschaftsrechtlicher Haftung des Kommanditisten-Erben ist mit den gesetzlichen Wertungen zu lösen: Der Erbe hat mit seinem Ausschlagungsrecht die stärkste Position, das Erbrecht gibt das Maß. Die gesellschaftsrechtliche Haftung ist erbrechtlich beschränkbar gemäß den §§ 139 Abs. 4, 161 Abs. 2 HGB. Der Erbe kann seine Haftsumme wählen, die Registerpublizität anpassen und so fixieren, welches Risiko er als Nachfolger des Erblassers in der Kommanditgesellschaft übernimmt. Das löst die Zwangslage. Das Steuerrecht ist darauf für die Bewertung des Kommanditanteils abzustimmen.

Die eigenverantwortliche Stellung als Gesellschafter ist das Fundament jeder Unternehmerschaft, das in Personenhandelsgesellschaften besonders trägt. Jurisprudenz fördert unternehmerische Risikobereitschaft durch einen angemessenen Rechtsrahmen. Dafür steht die vorgeschlagene erb-, gesellschafts- und steuerrechtlich begrenzte Haftung des Erben eines Kommanditanteils. Diese Erbenhaftung, die aus der freiwilligen Beteiligung als Kommanditist folgt, ist ein Beitrag zur Unternehmensfortführung, der wachsen kann; etwa indem der Kommanditisten-Erbe künftige Gewinnanteile im Unternehmen arbeiten lässt.

Die Lösung dient dem Unternehmen und Betroffenen (Kommanditisten-Erbe, Mitgesellschaftern, Gläubigern, Arbeitnehmern). Geschaffen wird inneres Gleichgewicht. Das wirkt als Strukturelement der Verantwortungskultur freier Unternehmerschaft.

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