Eine Lösung nach bürgerlichem Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuerrecht
Einführung
Kommanditisten übernehmen mit ihrem Haftungsbeitrag persönliche Verantwortung. Das ist ein Kernelement freiheitlicher Unternehmerkultur. Doch die Erben von Kommanditanteilen treffen auf unklare Rechtslagen und Zwang bei Haftungsfragen. Das behindert eine unternehmerische Entscheidung beim Erbgang und belastet gerade mittel- wie familienständig geprägte Kommanditgesellschaften. Hier wird im notwendigen Gesamtblick eine grundlegende Lösung geboten.
I. Einführung
Das Erbrecht gibt den Haftungsgrundsatz: "Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten" (§ 1967 Abs. 1 BGB). Die Haftung kann auf das Nachlassvermögen beschränkt werden. Das wirkt klar.
War der Erblasser an einer Personenhandelsgesellschaft beteiligt, verschwimmt das Bild. Beim Erbgang tritt dann neben das bürgerliche Recht auch das gesellschaftsrechtliche Haftungsregime. Nach Handelsrecht gilt für den Eintritt in eine Personenhandelsgesellschaft der Grundsatz: Der neue Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern persönlich und unbegrenzt (§§ 128, 130 HGB). Damit besteht eine Gemengelage von Erb- und Gesellschaftsrecht, deren Rechtsordnung umstritten ist.
Bedeutsam wird das mit hunderttausenden klein- und mittelständischen Unternehmen, wo der Generationenwechsel ansteht. Es geht um Milliardenwerte in Personenhandelsgesellschaften, die auch mittels Kommanditanteilen vererbt werden. Die zentrale Haftungsfrage: Welche vermögensrechtlichen Risiken birgt die Erbschaft des Kommanditanteils?
Notwendig ist grundsätzliche Klärung durch Gesamtschau der maßgebenden Kraftfelder: Erbrecht als bürgerliches Recht, Handelsgesellschaftsrecht sowie praktisch abrundend auch Steuerrecht. Gemeinhin wird die Lösung vom Handelsrecht aus gesucht. Das leitet in eine Sackgasse. Wegweisend ist das Erbrecht, wie die Haftungsordnung zeigt.
II. Haftungsgrundlagen
1. Erbrecht
Der bürgerlich-rechtliche Grundsatz der Haftung des Erben für alle Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB) klingt radikal. Er ist Ausdruck der gesetzlichen Universalsukzession: Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen (Aktiva und Passiva) als Ganzes über auf den oder die Erben (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der Erbe tritt an die Stelle des Erblassers. Der Erbe haftet so über den Nachlass hinaus auch mit dem eigenen Vermögen für Schulden des Erblassers. Die Nachlassgläubiger können – wie zuvor vom Erblasser – jetzt vom Erben die geschuldete Leistung fordern.
Diese Haftung kann auf den Nachlass beschränkt werden: Durch Eröffnung der Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens (§§ 1975 ff BGB, §§ 315 ff InsO). Ist das etwa mangels kostendeckender Masse "nicht tunlich", kann der Erbe Forderungen eines Nachlassgläubigers mit der Dürftigkeitseinrede abwehren (§§ 1990, 1992 BGB). Unternehmensfortführung, um die es hier geht, scheitert dann. Dafür kann der Erbe wohl im Einzelfall mit Schuldnern vertraglich seine Erbenhaftung regeln. Das ist aber mühselig und bietet keine allgemeine Lösung der Konfliktlage der Erben von Kommanditanteilen.
Im erbrechtlichen Haftungssystem bleibt als Schlusspunkt das Ausschlagungsrecht. Der Erbe kann die Erbschaft (§ 1942 Abs. 1 BGB) binnen sechs Wochen ab Kenntnis (§ 1944 BGB) ausschlagen. Schlägt er aus, gilt der Anfall der Erbschaft "als nicht erfolgt" (§ 1953 Abs. 1 BGB). Damit ist der Ausschlagende rechtlich von Anfang an Nichterbe, der für keine Nachlassverbindlichkeit haftet. Dieses Ausschlagungsrecht des Erben ist der Kern unserer Problemlösung (s. IV. 3).
2. Personenhandelsgesellschaftsrecht
Zunächst zum Haftungsrecht der Personenhandelsgesellschaften, das als zweite Bezugsgröße abgestuft gilt. Die typische Form für ein gemeinschaftlich betriebenes Unternehmen ist nach Handelsrecht die offene Handelsgesellschaft (OHG). Jeder Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden der Gesellschaft (§ 105 Abs. 1 HGB). Dagegen besteht zwingend eine Kommanditgesellschaft, wenn nach Gesellschaftsrecht mindestens ein Gesellschafter nur beschränkt haftet als sogenannter Kommanditist. Das ist unser Ausgangsfall.
Die Kommanditistenstellung ist ein hervorragendes Rechtsinstitut. Jedermann kann sich damit als Gesellschafter an einer Personenhandelsgesellschaft beteiligen und dennoch sein Haftungsrisiko beschränken: Soweit er die festgesetzte Einlage in das Gesellschaftsvermögen geleistet hat und dort bel...