Schick sah als wichtige Diskussionspunkte die Bürokratielasten, die Modernität des Erbschaftsteuerrechts und eine einfache Verschonungsregel. Pronold merkte an, dass man die Ziele, wozu auch die Erleichterung der Betriebsnachfolge zähle, nur auf einem verfassungsgemäßen Weg umsetzen könnte. Den zahlreichen Änderungswünschen stünden die Verabredungen der großen Koalition entgegen.

Fechner nannte die Einführung eines wirklichen Abschmelzmodells mit einer Frist von zehn Jahren, die Berücksichtigung von gesellschaftsrechtlichen Verfügungsbeschränkungen und die Vermeidung der Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer und Ertragsteuern als wichtigste Änderungspunkte. Schulte sagte, dass es bei der Vermeidung der Doppelbesteuerung systematisch korrekt sei, die latente Einkommensteuer bei der Erbschaftsteuer abzuziehen. Da bei der Unternehmensbewertung nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand einzugehen sei, sondern auf den Gesamtwert, müsse als unterster Wert der Liquidationswert anzusetzen sein. Thiele hielt es für unabdingbar, dass das Bewertungsrecht im Gesetz und nicht in einer Verordnung geregelt werde. Die Tarife und die Steuersätze der Steuerklassen II und III hielt Thiele für enteignungsgleich, insbesondere wegen der Doppelbelastung durch Ertragsteuern und Erbschaftsteuer. Außerdem müsse das Abschmelzmodell grundsätzlich überarbeitet werden.

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