Tagungsbericht 26. Berliner Steuergespräch
Einführung
Das 26. Berliner Steuergespräch befasste sich unter der Moderation von Herrn Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff mit der Reform der Erbschaftsteuer. Neben den Referenten Herrn Dr. Ullrich Fechner und Herrn Prof. Dr. Wilfried Schulte erörterten die Finanzpolitiker Otto Bernhardt, Carl-Ludwig Thiele, Florian Pronold und Dr. Gerhard Schick den aktuellen Stand der Reform.
A. Die Reform der Erbschaftsteuer
Fechner zeigte in seinem Vortrag den zeitlichen Verlauf der Reform auf. Danach sprach Fechner über die geplanten Anwendungsregeln, wobei es nur bei Erwerben von Todes wegen ein Wahlrecht geben solle. Bewertungsmaßstab sei nun für alle Fälle der gemeine Wert. Deshalb würden die persönlichen Freibeträge erhöht. Die Tarife in Steuerklasse I blieben unverändert, in den Steuerklassen II und III werde es eine Anhebung geben. Die Koalition wolle an dem bisherigen Aufkommen von 4 Mrd. EUR festhalten. Dann ging Fechner auf die Unternehmensbewertung ein. Künftig würden alle Rechtsformen einheitlich zu Verkehrswerten bewertet werden. Man plane, Einzelheiten der Bewertung in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die Besteuerung des Betriebsvermögens werde sich ändern: Der derzeitige § 13 a ErbStG, also auch der Bewertungsabschlag von 35 %, werde entfallen. Geplant sei ein Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 EUR. Weiterhin sei ein modifiziertes Abschmelzmodell vorgesehen, bei dem nicht tatsächlich etwas abgeschmolzen werde. Geplant sei ein 85%iger Bewertungsabschlag von der Bemessungsgrundlage, wohingegen 15 % des Betriebsvermögens sofort besteuert werden. Positiv sei, dass § 19 a ErbStG erhalten bleibe. Nicht abschließend geklärt sei, ob außereuropäisches Betriebsvermögen begünstigt werde. Die Begünstigung gelte nur, wenn das Verwaltungsvermögen weniger als 50 % des gesamten Betriebsvermögens betrage. Außerdem werde eine Lohnsummenklausel eingeführt, wonach die Lohnsumme die nächsten zehn Jahre nach der Übertragung nicht geringer als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung sein dürfe. Falls die Lohnsummenklausel nicht eingehalten oder Teile oder das gesamte Unternehmen veräußert würden, komme es zur Nachversteuerung. Dazu zeigte Fechner ein Beispiel und skizzierte ein Prüfungsschema für die Frage, wann begünstigtes Vermögen vorliege. An weiteren Beispielen verdeutlichte er die auftretenden Probleme bei ertragsschwachen Unternehmen und bei Konzernstrukturen. Fechner forderte zum Abschluss umfangreiche Änderungen an folgenden Punkten: Die Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer müsse vermieden, Verfügungsbeschränkungen des Gesellschaftsvertrages müssten berücksichtigt, ein wirkliches Abschmelzmodell müsse eingeführt, die Behaltensfristen müssten verkürzt und außereuropäisches Betriebsvermögen müsse begünstigt werden.
B. Wirkungen der Reform
Schulte stellte in seinem Vortrag die Wirkungen der Reform vor. Bei der Unternehmensbewertung komme es zu einer deutlichen Erhöhung der Werte, die im Durchschnitt auf das Vier- bis Sechsfache des heutigen Wertes steigen würden. Außerdem sei bisher keine Berücksichtigung der latenten Einkommensteuer bei der Erbschaftsteuer vorgesehen. Problematisch sei auch der Insolvenzfall, der als Aufgabe des Unternehmens gelte, sodass auch bei fehlendem Vermögen Erbschaftsteuer gezahlt werden müsse. Wenn man die Bedingungen der Begünstigung einhalten könnte, komme es unabhängig von der Steuerklasse zu einer moderaten Steuerbelastung. Verfassungsrechtlich fraglich sei die Schlechterstellung des Erwerbs von Kapitalvermögen. Im Detail zeigte Schulte dann die maßgeblichen Kriterien für die Bewertung auf, wobei er u. a. den in der Verordnung vorgesehenen einheitlichen Kapitalisierungszinssatz kritisierte. Außerdem müssten Verfügungsbeschränkungen und Schulden berücksichtigt werden. Als einzig richtigen Verkehrswert nannte Schulte den tatsächlich erzielten Verkaufspreis.
C. Podiumsdiskussion
Nach den Vorträgen berichteten die Podiumsgäste. Bernhardt erläuterte zunächst die zw...