Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, während die Rechtsmittel der Kläger Erfolg haben. Das LG hat den Anspruch zutreffend auf §§ 2018, 2020, 2023, 2024, 989 BGB gestützt. Objektiv lag eine Erbrechtsanmaßung des Beklagten durch Einverleibung der Aktien aus dem zum Nachlass gehörenden Depot in das eigene Vermögen und Vermischung damit vor. Zwar kann die Begründung des alleinigen Besitzes am Nachlassgegenstand nur dann als Anmaßung einer tatsächlich nicht bestehenden Alleinerbenstellung verstanden werden, wenn sie mit einer Negierung des den übrigen Miterben zustehenden Rechts zum Mitbesitz verbunden ist (vgl. BGH WM 2002, 909 [910]; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 2018 Rn 13). Das ist hier aber der Fall. Es folgt bereits aus der Art und Weise des Vorgehens des Beklagten, der nicht freiwillig Auskunft erteilte, über Nachlassaktien verfügte, ohne Rechnung zu legen, und der nachträglich eine endgültige Auseinandersetzung des Nachlasses behauptet hat, die so nicht erfolgt ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er eingeräumt, dass er sich eigentlich als Alleinerbe gefühlt habe und die Kläger nur "formal" zu Erben erklärt worden seien, um den Nachlass ggü. dem Zugriff der DDR-Behörden zu sichern; diese Sicht steht im Einklang mit seinem Verhalten. Den Widerspruch zu seiner Behauptung, er habe die Miterbenstellung der Kläger doch anerkannt, hat er nicht zu erklären vermocht. Alles spricht dafür, dass er einer nur als "formal" empfundenen Miterbenstellung der Kläger auch nur so weit Rechnung trage, wie es ihm unbedingt – und bei Auskunftsklagen unter Zwang – nötig erschien. Praktisch und willentlich hat er die Miterbenstellung der Kläger negiert.
Soweit der Beklagte vor allem die subjektive Komponente einer Erbrechtsanmaßung in Abrede stellt, trifft das nach dem Gesagten nicht zu. Dafür spricht auch unabhängig von seinem Eingeständnis in der mündlichen Verhandlung die Kenntnis aller äußeren Umstände, das langjährige Agieren des Beklagten ohne Information oder sonstige Beteiligung der Kläger an den Verfügungen über den ungeteilten Teilnachlass sowie die offensichtliche Unbegründetheit des argumentativen Rückgriffs des Beklagten auf eine angebliche Vollmacht aus dem Vermächtnisprozess gegen E. T., wobei die damals erteilte Vollmacht erkennbar auf die Nachlassbesitzverschaffung für die Miterben und die Abwicklung des Vermächtnisses beschränkt war. Auch der Umgang des Beklagten mit dem DDR-Nachlass von Mutter und Tante, bei dem eine falsche Erbenstellung angegeben und diese auch im Grundbuch eingetragen wurde, unterstreicht die Erbrechtsanmaßung durch den Beklagten. Das kann als Indiz gewertet werden, obwohl der vorliegende Rechtsstreit seinem Streitgegenstand nach nur einen Teil des "Westvermögens" betrifft.
Die Annahme, dass der Beklagte nicht pflichtwidrig gehandelt habe (Bl 932 GA), trifft nicht zu; denn er hat die Kläger bewusst im Unklaren über den Inhalt des Wertpapierdepots und seine Verfügungen gehalten, die er auch sonst eigenmächtig vorgenommen hat. Eine Verfügungsbefugnis aus den Vollmachten zum Vermächtnisprozess gegen E. T. wird von ihm immer wieder zu Unrecht geltend gemacht, obwohl schon die Vollmachturkunde ihren begrenzten Wirkungskreis verdeutlicht. Eine Einwilligung der Kläger in die Einverleibung des Aktiendepots und die Verfügung über die Aktien ist vom Beklagten auch nie substanziiert behauptet worden. Von einem konkludenten Auftrag zur Depotverwaltung kann nicht ausgegangen werden, nachdem den Klägern nicht einmal vollständig Auskunft über den Depotbestand erteilt und auch nie ausreichend Rechnung gelegt wurde. Für den damals minderjährigen Kläger zu 2) konnte der Beklagte ohnehin nicht formlos tätig werden (§§ 1840, 1842 BGB). Dass die Kläger untätig geblieben seien und den Beklagten hätten gewähren lassen, wird schon allein durch die Erhebung der Auskunftsklage widerlegt. Die Tatsache, dass vom Beklagten eine (bestrittene) Vollmachterteilung ggü. der D. Bank behauptet wurde, die Vollmachturkunde aber nicht mehr vorgelegt werden kann, unterstreicht, worauf es – freilich nicht mehr entscheidend – ankommt den Eindruck einer Vortragsfassade ohne Hintergrund. (...) Der Ersatzanspruch des Herausgabeberechtigten erfasst den Wert der Aktien und auch den Gewinn, der ihm infolge des Unvermögens des Rückgewährpflichtigen entgeht, die Sache an ihn herauszugeben (vgl. BGHR BGB § 989 Gewinnentgang 1).
Die Wert- und Schadensbemessung anhand des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Kfm. S., das einen Gesamtwert des Depots zum 17.1.2000 von 6,390.055,33 DM (3,267.183,41 EUR) ergeben hat und damit (1/3-Anteil = 1.089.061,10 EUR) die Klageforderungen nachträglich durchaus rechtfertigt, ist nicht zu beanstanden. Den gutachterlichen Ausführungen war der Beklagte in erster Instanz inhaltlich nicht entgegengetreten. Soweit er nun – nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – Beanstandungen erhebt, ist das verspätet (§§ 282, 520 Abs. 2, 531 Abs. 2 ZPO) und nicht mehr zuzulassen, zudem le...