Die Parteien sind aufgrund eines Testaments vom 10.8.1972 nebst Nachtrag vom 13.2.1980 Miterben zu je einem Drittel Anteil am Nachlass der am 13.10.1985 in B. verstorbenen K, die am 19.12.1906 in C. geboren wurde. Die Kläger sind die Kinder des Beklagten. Die Erblasserin war eine von drei Töchtern des Industriellen S, der seinerseits ein Vermögen hinterlassen hatte. K wiederum hatte vor diesem Hintergrund Vermögen in der damaligen DDR und in der Bundesrepublik Deutschland hinterlassen. Ihr in der DDR belegener Nachlass ist im Wege der Realteilung aufgelöst worden. Im Streit ist in dem vorliegenden Rechtsstreit nur ein Teil des sog. Westvermögens der Erblasserin, wobei sich der Schadensersatzanspruch der Kläger auf die Unmöglichkeit der Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils eines Aktiendepots beschränkt, das beim Erbfall einen Kurswert von 1.325.196 DM (677.561,96 EUR) hatte. Für die Wertbemessung im Hinblick auf abzusetzende Nachlassverbindlichkeiten ist aber auch das von der Klage für sich genommen nicht umfasste Barvermögen aus dem Nachlass der K von Bedeutung, das nach Abzug von 40 % wegen eines Vermächtnisses immer noch zumindest 191.707 DM umfasst hatte. Hintergrund des Prozesses ist ferner der Erbschaftsstreit nach dem Tode der Großmutter der Kläger und der Mutter des Beklagten, M, die ihr Vermögen in der Bundesrepublik dem Beklagten, ihr Vermögen in der DDR aber vor dem Hintergrund einer Tätigkeit des Beklagten als "Republikflüchtling" und "Fluchthelfer" den Klägern hinterlassen hatte. Der Beklagte hatte freilich zunächst auch dieses "Ostvermögen" vereinnahmt, weil er, wie er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, die Erbeinsetzung der Kläger insoweit als nicht gewollt ansah. Seine Mutter habe den DDR-Nachlass wegen seiner Republikflucht nur "formal" auf die Kläger übertragen wollen; der Sache nach sei seine Erbenstellung gewollt gewesen.
Die Kläger wussten zur Zeit des Erbfalls nach K. zwar, dass sie Miterben geworden waren; sie kannten aber den Umfang des (West-)Nachlasses, den der Beklagte einmal ggü. DDR-Behörden mit 17.500 DM angegeben hatte, nicht, zumal ein weiterer Erbfall nach dem Tod der Großmutter der Kläger und Mutter des Beklagten vorangegangen war und der Beklagte den Klägern schon das diesbezügliche Testament vorenthalten hatte. Der Beklagte erteilte den Klägern – unbeschadet der Mitteilung einer nicht weiter erläuterten groben "Aufstellung" von Wertsummen, nicht aber von konkreten Aktienbeständen – über das Depot erst dann nähere Auskunft, als er dazu im Klageweg verurteilt worden und die dann immer noch unvollkommene Auskunft im Vollstreckungsverfahren erzwungen worden war.
Die Erblasserin hatte freilich in ihrer letztwilligen Verfügung nicht nur die Parteien dieses Rechtsstreits zu Erben eingesetzt, sondern auch ein Vermächtnis an ihre nach "Republikflucht" in der DDR enteignete Schwester E angeordnet. Die Parteien schlossen insoweit in einem Vorprozess mit der Vermächtnisnehmerin E. bei dem LG Koblenz – 9 O 324/86 – am 25.9.1987 einen Vergleich des Inhalts, dass sie sich dazu verpflichten, der Vermächtnisnehmerin E 40 % des Nachlasses im Wege der Realteilung zu übertragen. Nach dieser Realteilung waren der Erbengemeinschaft aber immerhin noch 3.856 Stück Aktien verschiedener Unternehmen (Standardwerte) verblieben. Diese Aktien übertrug der Beklagte durch Anweisung vom 11.3.1980 an die D. Bank AG in sein persönliches Aktiendepot. Er erwarb und verkaufte daraus in der Folgezeit Aktien in der Weise, dass der aus dem Nachlass der K herrührende Bestand nicht mehr unterscheidbar war.
Nach Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten iHv 127.503,01 DM sowie der Bezahlung von auf die Kläger entfallender Erbschaftsteuer iHv 96.356 DM verwaltete der Beklagte den restlichen Nachlass in Form von Aktien nach Gutdünken, ohne dass freilich eine Nachlassverwaltung im Rechtssinne angeordnet gewesen wäre.
Der Beklagte zahlte in den Jahren 1992 – dann bei Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 2) – und 1993 rund 100.000 DM an den Kläger zu 2) aus. Über den Bestand und Wert des Aktiendepots ließ er ihn aber – nach seiner Bekundung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – bewusst im Unklaren, um ihn auf seinem Lebensweg nicht aus dem Kurs zu bringen. Der Beklagte übertrug im Jahre 1988 Wertpapiere auf ein Depot der Klägerin zu 1), an die er zudem in den Jahren 1989 und 1990 Barzahlungen iHv 89.247 DM erbracht hatte. In der Folgezeit verfügte er ohne Wissen der Kläger, die deswegen erst unter dem 23.3.1994 Auskunftsklage erhoben, über die Aktien und veräußerte angesichts eines zeitweiligen Kursverlusts schließlich alle restlichen Wertpapiere, die allerdings ohne diesen Verkauf in der Folgezeit wieder eine Wertsteigerung erfahren hätten. Die Kläger fordern deshalb von ihm Wert- oder Schadensersatz, wobei sie von einem Ausgangsbestand des Depots vom 7.1.1988, dem Tag der Verwaltungsübernahme aufgrund des Vorprozesses, ausgehen und bezüglich des Endstandes der Wertbemessun...