Es wäre aber wohl das Beste, wenn Pflichtteil und Pflichtteilslast nicht nur vor demselben Gericht, dem der Erbschaft (§ 27 ZPO), sondern auch in demselben umfassenden Verfahren entschieden würden, denn die Höhe der Pflichtteilslast hängt vor allem von der Höhe des Pflichtteilsanspruchs ab.
a) Die Probleme um eine Widerklage
Deshalb ist daran zu denken, dass der wegen des Pflichtteils verklagte Miterben-Gesamtschuldner eine Widerklage gegen diejenigen erhebt, die die Pflichtteilslast (mit-)tragen. Eine Widerklage bringt einige Vorteile, z. B. schon hinsichtlich der Vorschusspflicht.
Wird die Pflichtteilsforderung vom beklagten Miterben-Gesamtschuldner im vollen Umfang bestritten, dann wäre es sogar angezeigt, die anderen Miterben auch nur für den Fall mit der Widerklage zu überziehen, dass der beklagte Miterbe gegenüber dem klagenden Pflichtteilsberechtigten im Rechtsstreit unterliegt.
Dieses Vorgehen berührt aber zwei Problemkreise: Einmal werden die Miterben mit der Widerklage überzogen, obgleich sie im Hauptprozess nicht Kläger sind; es liegt also nicht einmal eine parteierweiternde Widerklage, sondern eine isolierte Dritt-Widerklage vor: Nicht der Kläger des Hauptprozesses, sondern die anderen Gesamtschuldner sollen durch die Dritt-Widerklage in den Prozess hineingezogen werden.
Zum anderen ist nicht sicher, wenn man so, wie aufgezeigt, vorgeht, dass gegen die in den Prozess mit dem Pflichtteilsberechtigten durch die isolierte Dritt-Widerklage hineingezogenen anderen Miterben, die Dritt-Widerbeklagten also, überhaupt eine Entscheidung ergeht: Wenn die Klage des Pflichtteilsberechtigten gegen einen Miterben-Gesamtschuldner abgewiesen wird, weil kein Pflichtteilsanspruch besteht, hat das Gericht keine Veranlassung, über die nur eventuell erhobene Dritt-Widerklage gegen die anderen Miterben zu entscheiden. Es liegt also eine eventuelle isolierte Dritt-Widerklage vor, deren Zulässigkeit auch näher zu prüfen ist.
b) Die örtliche Zuständigkeit für eine isolierte Dritt-Widerklage
Die örtliche Zuständigkeit für eine Dritt-Widerklage kann nicht durch § 33 ZPO oder durch ihre Sachdienlichkeit (dazu unten) begründet werden. Sie setzt vielmehr einen Gerichtsstand voraus, in dem die Wider-Beklagten verklagt werden können.
Die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Klage auf (Mit-)Übernahme der Pflichtteilslast gegen die anderen Miterben ist im Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO) gegeben, weil es sich um einen der dort genannten "Pflichtteilsansprüche" handelt. Der Gesamtschuldner-Miterbe kann seine Ansprüche auf Ausgleichung hinsichtlich der Pflichtteilslast gegen die anderen Miterben-Gesamtschuldner, weil es sich auch um Pflichtteilsansprüche im weitesten Sinn der §§ 2303 ff BGB handelt, ebenfalls im Gerichtsstand der Erbschaft geltend machen.
Ferner kann der Miterbe gegen die anderen Miterben als Wider-Beklagte in deren allgemeinen Gerichtsständen (§ 12 ZPO) vorgehen.
War die Klage auf Zahlung des Pflichtteils im Gerichtsstand der Erbschaft erhoben, so kann also die Dritt-Widerklage in demselben Gerichtsstand erhoben werden.
Wurde der Miterbe vom Pflichtteilsberechtigten in seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt und dieser ist "zufällig" auch der der Dritt-Widerbeklagten, dann ist ebenfalls die örtliche Zuständigkeit für eine Dritt-Widerklage gegeben.
Wenn aber die Dritt-Widerbeklagten nicht über denselben allgemeinen Gerichtsstand verfügen wie der in seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommene Beklagte, so kann die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes für alle Dritt-Widerbeklagten, nämlich der des Beklagten, nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erfolgen, weil diese Bestimmung das Fehlen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstandes voraussetzt, der hier aber nach § 27 ZPO gegeben wäre. Aber die Auswahl des Gerichtsstandes lag nicht beim Beklagten/Widerkläger, sondern beim Kläger, der den Pflichtteil geltend macht. Deshalb kann hier nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach § 36 1 Nr. 3 ZPO analog die Bestimmung durch das nächsthöhere Gericht erfolgen. Das kann nur zur Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes des Beklagten führen, weil dort die Klage anhängig ist. Dass dort keiner der Wider-Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, steht dieser Gerichtsstandbestimmung nicht entgegen. Sie erfolgt nur, wenn die Wider-Klage sachdienlich ist (dazu unten).
c) Die Zulässigkeit einer isolierten Dritt-Widerklage
In den hier...