Wird die Klage hinsichtlich des Pflichtteils voll abgewiesen, so gibt es insoweit keinen Befreiungsanspruch. Dann wird die Dritt-Widerklage abgewiesen. Einen Befreiungsanspruch mag es trotz Abweisung der Klage auf den Pflichtteil geben, wenn z. B. schon vorprozessual Zahlungen auf den Pflichtteil erfolgt waren, und es im Rechtsstreit nur um weitere Zahlungen auf den Pflichtteil ging.

Besteht aber kein Befreiungsanspruch, so legt dieser Umstand die Überlegung nahe, ob der wegen des Pflichtteils verklagte Miterbe seine "isolierte" Dritt-Widerklage auf Befreiung von der Verbindlichkeit nicht auch unter der Voraussetzung erheben kann, dass er zur Zahlung des Pflichtteils verurteilt wird. Es stellt sich also die Frage, ob die isolierte Dritt-Widerklage eventuell auch erhoben werden kann.

Die Eventual-Widerklage, auch Hilfswiderklage genannt, ist heute anerkannt. Auch in den hier untersuchten Fällen besteht eine innerprozessuale Bedingung, die Zuerkennung eines Pflichtteilsanspruchs. Aber eine parteierweiternde Eventual-Widerklage wird hinsichtlich des Dritten nicht für zulässig gehalten; eine isolierte Dritt-Widerklage ist dann erst recht nicht zulässig. Das beruht darauf, dass das Prozessrechtsverhältnis zu dem Dritten nicht in der Schwebe gehalten werden kann, eine Klage kann nicht unter einer Bedingung erhoben werden.[31] Mit den Worten des BGH:[32] "Denn es ist keinem Prozessgegner zuzumuten, sich auf ein Verfahren einzulassen, bei dem die Möglichkeit besteht, dass es sich wieder in ein rechtliches Nichts auflöst."

Der auf Zahlung des Pflichtteils verklagte Miterbe kann sich also nicht durch eine eventuelle isolierte Dritt-Widerklage schützen.

[31] Zöller/Vollkommer aaO § 33 Rn 27.
[32] BGHZ 147, 220, 224 = s. oben.

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