Einführung
Entwickeln sich zwischen Erben und Testamentsvollstrecker bei angeordneter Dauertestamentsvollstreckung grundsätzliche Konflikte – gleich ob sach- oder personenbezogen –, entsteht nicht selten der Wunsch bei den Beteiligten, sich dieser Beziehung vollständig zu entledigen. Mancher Testamentsvollstrecker wird dabei zur Amtsbeendigung indes nur bereit sein, wenn er angesichts der ihm für die Restlaufzeit der Vollstreckung in Aussicht stehenden Vergütung eine Abfindung erhält. Bei genauerem Hinsehen können sich solche Absprachen als unwirksam entpuppen.
I. Einführung
Die Beweggründe, Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen, sind vielfältig. Besondere Praxisrelevanz hat etwa die Nachfolge bei Unternehmen und in Geschäftsanteile. Hier wie in anderen Fällen ist die Dauertestamentsvollstreckung für den Erblasser Gestaltungsmittel, um transmortal auf das Schicksal des hinterlassenen Vermögens Einfluss zu nehmen, vor allem aber, um Streit zwischen Miterben vorzubeugen. Zentraler Wirkmechanismus ist die Abspaltung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse vom Eigentumsrecht: Während jenes im Übrigen auf die Erben übergeht, werden diese grundsätzlich exklusiv vom Testamentsvollstrecker (nachfolgend: TV) wahrgenommen (§§ 2205, 2211 BGB). Dies konterkariert nicht selten den Sinn der Dauervollstreckung, Streit zu vermeiden, weil eine neue Front auftaucht: "Erben vs. TV". Ob die Erben eine eigene Auffassung von "ordnungsgemäßer Verwaltung" vertreten oder schlicht persönliche Differenzen mit dem TV bestehen – im Kern wurzeln Interessenkonflikte im zentralen Wirkmechanismus: Die Erben wollen, können aber nicht.
II. "Erben vs. TV" – Lösungsmechanismen
Gesetzliche Lösungsmechanismen sind für solche Konflikte kaum vorgesehen, was nicht verwundert: Der Gesetzgeber wollte die Entscheidung des Erblassers, nach der nur der TV "können" soll, schützen. Mit Ausnahme des Entlassungsverfahrens (§ 2227 BGB) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes haben die Erben keine wirksamen Verfahren an der Hand, der Machtfülle des amtierenden TV ein Ende zu bereiten. Reichen die Gründe nicht hin, sind die Erben regelmäßig auf die Sekundärebene – Schadensersatzansprüche gem. § 2219 BGB – verwiesen: "Dulde und liquidiere." Derweil schwelt der Konflikt nicht selten weiter und entwickelt sich, Empfindlichkeiten katalysierend, zum "Flächenbrand".
Vor diesem Hintergrund taucht in der Praxis zunehmend ein rechtsgeschäftlicher Lösungsansatz auf, der zunächst als "Win-win-Lösung" erscheint: die Vereinbarung zwischen Erben und TV über die vorzeitige Amtsbeendigung gegen Abfindung des Vollstreckers. Zumeist dürfte freilich eine andere Beschreibung den Kern der Sache treffen: Die Erben kaufen sich frei. Die rechtliche Tragfähigkeit solcher Absprachen ist "völlig ungesichert". Reflextionen im Schrifttum sind rar, und die Rechtsprechung hatte sich bislang selten mit der Bestandskraft solcher Absprachen zu beschäftigen. Dies liegt wohl nicht zuletzt daran, dass einem Sichfreikaufen allseits ein "Gschmäckle" anhaftet, das einen späteren Gerichtsgang hemmt: Nullo actore, nullus iudex.
In Anbetracht wachsender Nachlassgrößen und einer großen Anzahl von Unternehmensnachfolgen lässt die statistische Entwicklung erwarten, dass die Zahl der Dauervollstreckungen wächst. Proportional hierzu werden auch entgeltliche Amtsbeendigungsvereinbarungen in Zukunft praxisrelevanter werden, und zwar nicht nur, was Gestaltungsfragen betrifft. Auch die Zahl streitiger Fälle wird sich erhöhen, wenn etwa einer der Beteiligten "vertragsreuig" wird. Je höher dabei die Abfindungssummen sind, desto größer ist die Gefahr, dass die "Kommerzialisierung eines privaten Amts" zum Streit führt.