1. "Verdeckte" Amtsbeendigungsvereinbarungen
Angewendet auf entgeltliche "verdeckte" Absprachen wird man aufgrund der vorstehenden Prinzipien regelmäßig zur Unwirksamkeit der gesamten Absprache gem. den §§ 242, 139 BGB wegen Institutsmissbrauchs gelangen.
Denn lässt sich der TV für die Restlaufzeit der Dauervollstreckung (eine außenwirksame Beendigung der Testamentsvollstreckung findet bei "verdeckten" Absprachen gerade nicht statt) eine Abfindung synallagmatisch gerade dafür versprechen, dass er nach Weisung der Erben Verwaltungsmaßnahmen oder Verfügungen vornimmt bzw. solchen der Erben im Außenverhältnis zur Wirksamkeit verhilft, besteht tatsächlich "in hohem Maße die Gefahr", dass er während der gesamten – vielleicht noch mehrjährigen – Restlaufzeit die Verwaltung selbst bei etwa wechselnden äußeren Umständen nicht (mehr) ordnungsgemäß an objektiven Gesichtspunkten ausrichtet, sondern nur noch an der Tatsache, dass er von den Erben eine Abfindung erhalten hat oder noch erhalten soll. Wen dabei die Vorleistungspflicht trifft, dürfte unbeachtlich sein: Entweder besteht die Gefahr, dass der (vorleistende) Testamentsvollstrecker sich bei seinen Entscheidung von der Erwartung der späteren Zahlung leiten lässt. Oder es besteht die Gefahr, dass er zur Vermeidung einer Klage der (vorleistenden) Erben eine von der Absprache abweichende Entscheidung trifft. In jedem Fall entkleidet der TV das Amt von seiner Höchstpersönlichkeit und überträgt seine Aufgaben faktisch den Erben – ein Ergebnis, dem auch der Rechtsgedanke der §§ 2218 I, 664 BGB entgegensteht.
Ob dies auch dann gilt, wenn die Abfindung – stillschweigend – im Gewand des fortbestehenden Vergütungsanspruchs versprochen wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Die zur Unwirksamkeit führende Abhängigkeit des Testamentsvollstreckers dürfte aber jedenfalls dann vorliegen, wenn der Anspruch auf (ggfs. wiederkehrende) "Vergütung" entfallen soll, wenn der Vollstrecker abredewidrig Verfügungen nicht vornimmt bzw. nicht genehmigt.
2. Freigabeverträge
Wie bereits festgestellt wurde, ist eine auf faktische Beendigung der Dauertestamentsvollstreckung angelegte Freigabevereinbarung ungeachtet einer Entgeltlichkeit unwirksam. Soweit dem TV hierfür eine Abfindung versprochen worden ist, erfasst die Unwirksamkeit gem. § 139 BGB auch diese Vereinbarung.
3. "Offene" Amtsbeendigungsvereinbarungen
Einer differenzierten Beurteilung bedürfen "offene" Absprachen. Anders als bei "verdeckten" bindet sich der TV mit seinem Kündigungsversprechen – selbst wenn es erst einige Zeit nach Vertragsschluss erfüllt werden soll – nicht hinsichtlich der Unabhängigkeit seiner (zeitlich verbleibenden) Amtsführung. Auch die Entgeltlichkeit ändert nichts daran, dass sich der TV lediglich verpflichtet "von einer ihm zustehenden rechtlichen Befugnis Gebrauch zu machen."
Von einem Institutsmissbrauch kann daher keine Rede sein. Lediglich in krassen – und in der Realität kaum zu erwartenden – Ausnahmefällen (etwa Erpressung der entgeltlichen Kündigungsabrede durch Androhung von schädigenden Verfügungen) wird man über die §§ 134, 138 I BGB oder § 123 BGB zur Nichtigkeit der – gesamten – Abrede gelangen können.
a) Maßstab: Leistungsäquivalenz
Im Mittelpunkt der Beurteilung "offener" Amtsbeendigungsvereinbarungen steht vielmehr die Frage nach der Leistungsäquivalenz: Entspricht der Abfindungsbetrag dem Wert der Amtsbeendigung?
b) Ausgangswert: Amtsfortführung
Die Frage nach dem Wert der Amtsbeendigung führt dabei zwangsläufig zur Frage nach dem Wert der Amtsfortführung, der die einzig greifbare Größe für weitere Berechnungen darstellt. Die zur Vergütung entwickelten Berechnungsgrundsätze (insbesondere was die Vergütungsminderung bei Kündigung betrifft) können insofern analog herangezogen werden.
Hat der Erblasser keine Vergütung bestimmt, kommt der Rechtsanwender nicht umhin, die gem. § 2221 BGB geschuldete angemessene (Gesamt-)Vergütung für die Restlaufzeit der Testamentsvollstreckung wenigstens näherungsweise zu ermitteln; wurden – wie bei Dauervollstreckung üblich – pro rata temporis (idR: jährlich) bereits Vergütungszahlungen geleistet, kann dies als Grundlage dienen. Dabei sei freilich darauf hingewiesen, dass Bezugsgrößen (etwa Wert bzw. Ertrag der verwalteten Nachlassgegenstände) erheblichen Schwankungen unterliegen können. Unsicherheiten können auch hinsichtlich der anzusetzenden Restdauer der Testamentsvollstreckung bestehen, wenn diese nicht an einen vorab bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt, sondern an ein unsicheres Ereignis (etwa Tod einer Person) anknüpft. In den meisten Fällen wird danach die angemessene Gesamtrestvergütung damit kaum punktgenau, sondern vielmehr nur als Betragsrahmen zu bestimmen sein.