Baumgärtel/Laumen/Prütting
Karl Heimanns Verlag, 3. Auflage, 2009, 556 Seiten, gebunden 90,– EUR
Im Rahmen einer völligen Neuauflage des allseits bekannten Handbuches der Beweislast sind nunmehr der in der 2. Auflage übernommene Teil der §§ 1922 bis 2300 BGB völlig überarbeitet worden und darüber hinaus die §§ 2301 bis 2395 BGB neu gefasst und wesentlich erweitert worden.
Dem Autor, ehemaligen vorsitzenden Richter am OLG, Dr. Karl-Heinz Schmitz, ist schlichtweg zu gratulieren. Was er mit der überarbeiteten Neuauflage nunmehr dem Erbrechtler an die Hand gibt, gehört auf jeden Tisch eines Erbrechtspraktikers. Auf die Wichtigkeit der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess hinzuweisen, hieße Eulen nach Athen tragen. Dennoch wird in der Praxis zu selten auf die Besonderheiten hingewiesen. Die Darlegungs- bzw. Behauptungslast folgt grundsätzlich der Beweislast. Schmitz zeigt aber immer wieder deutlich auf, dass auch zugunsten der beweisbelasteten Partei diese Beweislast stärker variieren kann. Beweiserleichterungen bzw. der Anwendungsbereich der sogenannten sekundären Behauptungslast haben eine elementare Bedeutung in der Praxis. So weist er zu Recht bei § 2219 BGB darauf hin, dass aufgrund des Inkrafttretens der Schuldrechtsreform im Schadensfalle dem Testamentsvollstrecker nur die objektive Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens, nicht dagegen auch ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Das Verschulden wird daher bei allen Pflichtverletzungen wegen § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Demzufolge ist es Sache des Testamentsvollstreckers, darzulegen und zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Insbesondere der für die Praxis so bedeutsame § 2287 BGB wird vom Autor sehr ausführlich beurteilt.
Allerdings sind die Kommentierung zu § 2130 BGB und die Besonderheiten der Beweislast recht kurz geraten. Hier bleibt für eine Neuauflage zu wünschen, dass die in der Praxis sehr wichtige Vorschrift intensiver beleuchtet wird. So wird nur dargelegt, dass der Nacherbe vom Vorerben(erben) die Herausgabe des Nachlasses verlangen kann und für den Bestand der Nacherbe die Beweislast trägt. Häufig hat aber der nicht befreite Vorerbe die Beweisführung durch eine nicht durchgeführte Separierung des Vorerben- und Eigenvermögens schlichtweg erschwert, wenn nicht sogar vereitelt (dazu ausführlich Damrau, ZErb 2003, 281).
Besonders hervorzuheben ist aber der ausgezeichnete Fußnotenapparat, der sämtliche Standardkommentare aufführt und somit ebenfalls eine wertvolle Hilfe für die Vertiefung einzelner Probleme darstellt. Schmitz belässt es aber nicht dabei, die Beweislastregeln deutlich herauszuarbeiten, sondern er setzt sich sogar mit in der Literatur befindlichen Meinungen auseinander. So widerspricht er der im Vordringen befindlichen Meinung zum Fall der Wiederverheiratung in § 2077 BGB vehement. Diese Meinung will im Fall der Wiederverheiratung § 2077 BGB überhaupt nicht anwenden, weil es ausreichen müsse, dass der Bedachte bei Eintritt des Erbfalls mit dem Erblasser tatsächlich verheiratet war, wenn auch formal aufgrund einer zweiten Eheschließung. Hier macht Schmitz deutlich, dass es sich bei § 2077 BGB um eine bloße Auslegungsvorschrift handelt und der durch die Verfügung Benachteiligte die Möglichkeit haben muss, die genannte tatsächliche Vermutung zu widerlegen, weil es in erster Linie auf den Willen des Erblassers ankommt.
In der Bankensprache müsste man von dem Handbuch der Beweislast als Wertpapier sprechen. Insofern kann dem Leser nur daher geraten werden: Dieses Wertpapier ordern, kaufen und halten.
Für Anfänger und Fortgeschrittene.
6 ZErbs = muss man haben
Dr. Michael Bonefeld, Rechtsanwalt, FAErbR, FAFamR, München