Leitsatz
Um sich nicht der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme auszusetzen, ist ein Schuldner grundsätzlich berechtigt, vom Gläubiger einen Nachweis seiner Erbenstellung zu verlangen.
KG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 W 37/08
Aus den Gründen
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gem. § 99 Abs. 2 ZPO zulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das LG über die Kosten hinsichtlich des Teilanerkenntnisses – zutreffend – im Schlussurteil vom 20.11.2007 entschieden hat (vgl. OLG Celle, ZinsO 2003, 1048 f).
2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Beklagten Erfolg. Zu Recht beanstandet der Beklagte, dass das LG im Hinblick auf das vom Beklagten abgegebene Anerkenntnis bezüglich der Hauptforderung sowie des überwiegenden Teils der Zinsforderung nicht die Vorschrift des § 93 ZPO zugunsten des Beklagten angewandt hat. Entgegen der Auffassung des LG hat der Beklagte durch sein vorprozessuales Verhalten keinen Anlass zur Klage gegeben. Um sich nicht der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme auszusetzen, war der Beklagte grundsätzlich berechtigt, von den Klägern einen Nachweis ihrer Erbenstellung zu verlangen (vgl. OLG Hamburg OLGReport Hamburg 2003, 101; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rn 6 zum Stichwort Erbe; MK Giebel, ZPO, 6. Aufl., § 93 Rn 22; vgl. auch KGReport Berlin 1999, 188 zum Nachweis der Erbenstellung bei Hinterlegung sowie KG WRP 1982, 609 zum Nachweis der Aktivlegitimation bei Wettbewerbsverletzung). Ob dieser Nachweis nur durch Vorlage eines Erbscheins geführt werden kann (so offenbar OLG Hamburg, aaO) oder auch in anderer Weise (vgl. BGH NJW 2005, 2779 zum Nachweis des Erbrechts gegenüber einer Bank) kann im vorliegenden Fall dahinstehen, denn die Kläger haben dem Beklagten ihr Erbrecht vorprozessual auch nicht in anderer Weise nachgewiesen. Allein der Umstand, dass dem Beklagten die Stellung der Kläger als gesetzliche Erben des Erblassers bekannt gewesen sein mag, reicht im Hinblick auf die Möglichkeit abweichender letztwilliger Verfügungen durch den Erblasser nicht aus. Für ihre Behauptung, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hat, haben die Kläger keinen Beweis angetreten. Erstmals mit der Klageschrift haben die Kläger dem Beklagten durch den in Kopie beigefügten Erbschein vom 6.9.2006 ihre Erbenstellung nachgewiesen. Vorher hat der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben (vgl. OLG Hamburg, aaO; Zöller/Herget, aaO.; MK Giebel, aaO). Auf die Frage des Zugangs des Anwaltsschreibens vom 5.9.2006 kommt es nicht an, da diesem Schreiben naturgemäß eine Kopie des erst einen Tag später ausgestellten Erbscheins zum Nachweis der Erbenstellung der Kläger nicht beigefügt war.
Im Ergebnis haben die Kläger mithin gem. den §§ 93, 100 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des anerkannten Teils der Klageforderung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Allerdings erstreckt sich das Recht der sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO in dem hier vorliegenden Fall einer gemischten Kostenentscheidung nach Teilanerkenntnis nicht auf solche Kosten, die sich auf den durch streitiges Urteil entschiedenen Teil der Hauptsache beziehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Schlussurteil die Kosten getrennt ausgeworfen hat oder nicht (Zöller/Herget, aaO, § 99 Rn 11 mwN). Im vorliegenden Fall bezieht sich die streitige Entscheidung des LG im Schlussurteil vom 20.11.2007 jedoch nur auf einen geringen Teil der von den Klägern geltend gemachten Zinsforderung, die das LG zudem teilweise als unbegründet angesehen hat. Entsprechend § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO haben die Kläger daher die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, zumal die Zinsforderung, über die eine streitige Entscheidung ergangen ist, wie das LG zutreffend erkannt hat, gem. § 4 Abs. 1 ZPO den Streitwert nicht erhöht und daher auch keine gesonderten Kosten verursacht.