1. Die am 6.8.2006 im Alter von 91 Jahren verstorbene Erblasserin war zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet, ihr Ehemann ist im Januar 1999 vorverstorben. Die Erblasserin hatte drei Kinder: F. E. (Mutter der Beteiligten zu 1 und 2) sowie die Beteiligten zu 3 und 4. Ihr Nachlass besteht im Wesentlichen aus Geld- und Immobilienvermögen.
2. Die Erblasserin hinterließ vier Verfügungen von Todes wegen: Am 22.12.1993 setzten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben ein. Das gemeinschaftliche Testament enthält eine Schlusserbeneinsetzung, der überlebende Ehegatte sollte jedoch zur Abänderung derselben berechtigt sein.
Am 7.5.1999 errichtete die Erblasserin ein notarielles Einzeltestament, das auszugsweise wie folgt lautet:
Zitat
"II. Erbeinsetzung: "
Ich setze hiermit zu meiner alleinigen und ausschließlichen Erbin meine Tochter Frau F. E. (Mutter der Beteiligten zu 1 und 2) ein. Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen.
III. Vermächtnisse: ...“
Am 31.8.2001 und am 12.7.2002 errichtete die Erblasserin notarielle Nachträge zum Testament vom 7.5.1999, worin sie unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der dort getroffenen Erbeinsetzung verschiedene detaillierte Verfügungen zu Vermächtnissen und zur Testamentsvollstreckung traf.
3. Die Mutter der Beteiligten zu 1 und 2 wurde vom Nachlassgericht mit Schreiben vom 16.8.2006 davon verständigt, dass sie als Alleinerbin in Betracht komme, wovon sie am 18.8.2006 Kenntnis erlangte. Mit Erklärung vom 18.9.2006 schlug die Mutter der Beteiligten zu 1 und 2 zur Niederschrift des zuständigen Rechtspflegers die Erbschaft aus. Mit Schreiben vom 4.10.2006 teilte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 und 2 mit, dass sie als Miterben in Betracht kommen. Mit Erklärung vom 6.11.2006 bzw. 10.11.2006 nahmen die Beteiligten zu 1 und 2 die Erbschaft an.
4. Die Beteiligten zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 messen der im Testament vom 7.5.1999 enthaltenen Formulierung "Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen" unterschiedliche Bedeutung zu:
Die Beteiligten zu 3 und 4 sind der Ansicht, dass infolge der von der Mutter der Beteiligten zu 1 und 2 erklärten Ausschlagung gesetzliche Erbfolge unter Ausschluss der Ausschlagenden und deren Kinder, der Beteiligten zu 1 und 2, eingetreten sei. Durch die gewählte Formulierung habe die Erblasserin zum Ausdruck bringen wollen, dass die Regelung des § 2069 BGB nicht gelten solle. Sie haben die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt, der sie als Miterben zu je 1/2 ausweist. Dem sind die Beteiligten zu 1 und 2 entgegengetreten; die Erblasserin habe die Regelung des § 2069 BGB nicht ausschließen wollen.
Nach Erholung einer schriftlichen Stellungnahme des die Einzeltestamente jeweils beurkundenden Notars wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 8.8.2007 den Erbscheinsantrag zurück. Auf die hiergegen von den Beteiligten zu 3 und 4 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 11.1.2008 mündlich verhandelt und die Mutter der Beteiligten zu 1 und 2 angehört. Den auf Ladung erschienenem Notar konnte das Landgericht nicht als Zeugen vernehmen, da der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 und 4 seine im Termin zunächst erteilte Befreiung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit widerrief und der Notar daraufhin erklärte, keine Angaben zur Sache machen zu wollen. Nachdem das Landgericht die Befreiung durch die Aufsichtsbehörde erholt hatte, nahm der Notar im schriftlichen Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 9.2.2008 Stellung. Mit Beschluss vom 6.5.2008 wies das Landgericht die Beschwerden zurück. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 3 und 4 jeweils mit der weiteren Beschwerde.