Die nach den §§ 19, 20 FGG zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat zutreffend und mit zutreffenden Erwägungen den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass der Antragstellerin ein Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB nicht – mehr- zusteht, da in entsprechender Anwendung der Vorschrift der §§ 2285 BGB der Erblasser als zuletzt verstorbener Ehegatte vor seinem Tod das Recht zur Anfechtung der wechselbezüglichen Verfügung durch Fristablauf gemäß § 2283 BGB verloren hatte. Demzufolge ist davon auszugehen, dass auch die anfechtungsberechtigte zweite Ehefrau die Erbeinsetzung der Antragsgegnerin nicht fristgerecht angefochten hat.
Die Antragstellerin als zweite Ehefrau konnte die in dem Testament vom 6.5.1995 erfolgte Schlusserbeneinsetzung der Antragsgegnerin zwar im Grundsatz gemäß § 2079 BGB anfechten, weil sie erst nach der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments vom 6.5.1995 durch die Heirat am 12.8.2006 pflichtteilsberechtigt geworden ist. Allerdings war zu berücksichtigen, dass der Erblasser sein Anfechtungsrecht nach § 2281 Abs. 1 BGB bereits verloren hatte, weil die Anfechtungsfrist nach § 2283 BGB abgelaufen war. Gemäß § 2283 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung durch den Erblasser nur binnen Jahresfrist erklärt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 2283 Abs. 2 S. 1 BGB), d. h. alle Tatsachen kennt, die für die Anfechtung erforderlich sind. Dies sind, wenn wie hier der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament anfechten kann, weil er erneut geheiratet hat (§§ 2281 Abs. 1, 2079 Satz 1 BGB), der Tod der ersten Ehefrau, die Annahme der Erbschaft nach deren Tod, die Tatsache der Wiederverheiratung und das Vorhandensein des gemeinschaftlichen Testaments mit der Schlusserbeneinsetzung (BayObLG, FamRZ 1995, 1024 Rn 17 zitiert nach juris) Die Anfechtungsfrist begann vorliegend im Fall der Wiederverheiratung des Erblassers mit der Antragstellerin am 12.8.2006, da er zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Anfechtungsgrund des nicht berücksichtigten Pflichtteilsberechtigten hatte und da nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beteiligten davon auszugehen ist, dass der Erblasser auch zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem gemeinschaftlichen Testament mit seiner zunächst verstorbenen Ehefrau hatte. Zwar fehlt die Kenntnis, wenn das Testament so weit aus der Erinnerung des Überlebenden entschwunden ist, dass es selbst bei Befassung mit Fragen der Nachlassregelung nicht in dessen Bewusstsein zurückgerufen worden ist (BayObLG, aaO mwN). Der Umstand, dass der Erblasser Kenntnis aufgrund Erinnerung an das mit seiner vorverstorbenen Ehefrau verfasste gemeinschaftliche Testament vom 6.5.1995 hatte, ist von der Antragstellerin in keinster Weise in Zweifel gezogen worden; (...) allein der Umstand, dass der Erblasser irrtümlich davon ausgegangen sein mag, er könne gegen das gemeinschaftliche Testament nichts unternehmen, stellt nach Ansicht der Kammer eine unbeachtliche Fehlbeurteilung des Anfechtungstatbestands dar mit der Folge des Vorliegens eines unbeachtlichen Rechtsirrtums. (...)