1. Der Begriff "ältere Menschen"
Die Möglichkeit, älteren Menschen besondere Angebote für die Gestaltung letztwilliger Verfügungen zu machen, setzt zunächst voraus, dass ältere Menschen eine rechtlich zugängliche Gruppe sind. Mit anderen Worten: Gibt es rechtlich überhaupt "ältere Menschen"? Bei "Wikipedia" wird bei dem Eintrag "Alte Menschen" unter dem "Erscheinungsbild" der Senioren darauf hingewiesen, dass ältere Menschen unter anderem häufiger an Krankheiten, insbesondere Alterserkrankungen, leiden. Ältere Menschen finden auch sonst Erwähnung, wenn es um "Seniorenreisen", "Altenzentrum", "Altenheim" oder den "Seniorenteller" geht. Gleichwohl hat der Begriff für den Juristen zunächst etwas Unbestimmtes, fehlt es doch an einer den §§ 104 und 106 BGB vergleichbaren Vorschrift. Es lässt sich allerdings nicht leugnen, dass es eine gesellschaftliche Gruppe von Menschen gibt, die als ältere Menschen "behandelt" und sich selbst (wahrscheinlich in geringerer Zahl) der Gruppe älterer Menschen zugehörig fühlen. Auf diese Fragen soll hier jedoch nicht näher eingegangen werden.
2. Ältere Menschen und Recht
Auch wenn der Begriff "ältere Menschen" oder ähnliches nicht gesetzlich definiert oder auch nur vorausgesetzt wird, wird die Existenz älterer Menschen rechtlich nicht schlechthin ignoriert. Allerdings ist häufig ein genauerer Blick erforderlich, um rechtliche Probleme im Zusammenhang mit älteren Menschen zu finden, sieht man einmal von §§ 33 Abs. 1, 35 SGB VI ("Rente wegen Alters") ab.
Ähnlich wie im angelsächsischen Rechtskreis werden in Deutschland Fragen älterer Menschen in rechtlichen Situationen neuerdings verstärkt aufgeworfen. Soweit die zivilrechtliche Diskussion in Deutschland geführt wird, geht es dabei meist um Fragen der Geschäftsfähigkeit älterer Menschen, aber auch um Fragen der Pflege. So hat z. B. der Gesetzgeber im WBVG eine von den §§ 105 ff BGB abweichende Regelung für den Abschluss von Heimverträgen durch (meist) ältere Menschen geregelt. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 WBVG ist ein von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossener Heimvertrag von der Genehmigung eines Betreuers oder des Bevollmächtigten abhängig. Die sonst mit der Abgabe einer Willenserklärung durch einen Geschäftsunfähigen verbundene Nichtigkeit wird hier durch eine schwebende Unwirksamkeit ersetzt.
Auch die Neuregelung der Patientenverfügung durch das 3. BetrÄndG will mit der "Einwilligungsfähigkeit" (§ 1901 a BGB) die Möglichkeiten zu einem selbstbestimmten Leben (auch) älterer Menschen verbessern.
Ältere Menschen spielen in der Rechtsprechung eine Rolle, so etwa bei Haftungsfragen im Heim. Hier betont der BGH die Aufgabe der Pflege, die Würde und Selbstbestimmung älterer Menschen zu erhalten und zu fördern. Nicht zuletzt das AGG schützt ältere Menschen vor Benachteiligungen (§ 1 AGG). Auf Fragen der Pflegeversicherung, die praktisch auf ältere Menschen zugeschnitten ist, soll hier nicht näher eingegangen werden.
Die Liste der rechtlichen Regelungen und spezifischer Berührungspunkte für ältere Menschen, auch wenn diese nicht immer beim Namen genannt sind, könnte sicher noch verlängert werden. Damit wird jedenfalls deutlich, dass es in Deutschland durchaus ein "Elder Law" gibt, auch wenn es (bislang) zur Schaffung eines Rechtsgebiets (ähnlich etwa dem IT-Recht) nicht gekommen ist.
Damit sind auch ältere Menschen eine rechtlich zugängliche, wenn auch nicht einheitliche Gruppe.