Einführung
Welche Gesichtspunkte sollten bei älteren Menschen hinsichtlich der Beratung und Beurkundung von Testamenten berücksichtigt werden? Der folgende Beitrag soll darauf keine umfassenden Antworten bieten, er will zunächst nur Anregungen geben.
I. Vorbemerkung
Die gängigen erbrechtlichen Hand- und Formularbücher bieten eine unüberschaubare Fülle an Vorschlägen für die Gestaltung letztwilliger Verfügungen. Eine vor allem auf Langenfeld zurückgehende Systematisierung der verschiedensten Gestaltungsmöglichkeiten unterscheidet die schier unbegrenzten Möglichkeiten nach sogen. "Regelungstypen". So finden sich "Geschiedenentestamente", "Behindertentestamente", Testamente für "Patchworkfamilien", (neuerdings häufiger) Testamente bei "verschuldeten Kindern", "Unternehmertestamente" und vieles mehr. Auch die Schöpfer des BGB haben mit dem "Gemeinschaftlichen Testament" der Besonderheit Rechnung getragen, dass ein Testament von Ehegatten nicht nur in der Errichtungsform, sondern auch in seinem Inhalt anderen Bedürfnissen folgt als das Testament anderer Personen. Die Vielzahl der Vorschläge und Muster führt zwar mitunter dazu, dass man "den Wald vor lauter Bäumen nicht sieht", sie erleichtern jedoch in vielerlei Hinsicht die Arbeit in der Gestaltung letztwilliger Verfügungen. Gemeinsam ist diesen verschiedenen Regelungstypen zunächst, dass sie spezifische familiäre Probleme oder zumindest Situationen aufgreifen, auf die auch in erbrechtlicher Hinsicht reagiert werden kann. Diese Gestaltungsvorschläge sind bei all den zu berücksichtigenden Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel geeignet, den Beteiligten angemessene Testamente zu bieten. Es spricht auch manches dafür, dass die Vorschläge tatsächlich auch Eingang in die beurkundungsrechtliche Praxis finden.
Sucht man jedoch die Lösung spezifischer Probleme vor dem Hintergrund des Vorhandenseins älterer Erblasser, fehlt es an Angeboten für ein Testamentsmuster.
Mit anderen Worten, für junge Familien mit Kindern, für Geschiedene, für Eltern mit behinderten Kindern usw. werden besondere Lösungen in Form von Gestaltungsvorschlägen angeboten, nicht aber für ältere Menschen. Dies wirft eine Reihe von Fragen auf. Gibt es Gestaltungsvorschläge, die den Bedürfnissen älterer Menschen gerecht werden? Wenn nicht, wo liegen die Gründe, haben etwa ältere Menschen keine besonderen Bedürfnisse, die in Gestaltungsvorschläge gefasst werden können? Wenn doch, worin liegen diese und wie sind sie umzusetzen?
II. Ältere Menschen und Recht
1. Der Begriff "ältere Menschen"
Die Möglichkeit, älteren Menschen besondere Angebote für die Gestaltung letztwilliger Verfügungen zu machen, setzt zunächst voraus, dass ältere Menschen eine rechtlich zugängliche Gruppe sind. Mit anderen Worten: Gibt es rechtlich überhaupt "ältere Menschen"? Bei "Wikipedia" wird bei dem Eintrag "Alte Menschen" unter dem "Erscheinungsbild" der Senioren darauf hingewiesen, dass ältere Menschen unter anderem häufiger an Krankheiten, insbesondere Alterserkrankungen, leiden. Ältere Menschen finden auch sonst Erwähnung, wenn es um "Seniorenreisen", "Altenzentrum", "Altenheim" oder den "Seniorenteller" geht. Gleichwohl hat der Begriff für den Juristen zunächst etwas Unbestimmtes, fehlt es doch an einer den §§ 104 und 106 BGB vergleichbaren Vorschrift. Es lässt sich allerdings nicht leugnen, dass es eine gesellschaftliche Gruppe von Menschen gibt, die als ältere Menschen "behandelt" und sich selbst (wahrscheinlich in geringerer Zahl) der Gruppe älterer Menschen zugehörig fühlen. Auf diese Fragen soll hier jedoch nicht näher eingegangen werden.
2. Ältere Menschen und Recht
Auch wenn der Begriff "ältere M...