a. Wesen und Zweck von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Kurzarbeit ist eine Möglichkeit für Unternehmen, bei schwieriger Wirtschaftslage Entlassungen zu vermeiden. Sie kann in einer anteiligen Reduzierung der Arbeitzeit bestehen oder zu einer vorübergehend vollständigen Einstellung der Arbeit führen und ist regelmäßig mit einer Reduzierung des Arbeitsentgelts verbunden. Kurzarbeit als arbeitsrechtliches Instrument zur Überwindung kurzzeitig auftretender Krisen gewinnt daher weiter an Bedeutung. Die Einführung von Kurzarbeit bedarf einer speziellen Rechtsgrundlage. Die auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer einwirkende Kurzarbeit geht einher mit einer unter den Voraussetzungen der §§ 169 ff SGB III gewährten Entgeltersatzleistung, dem Kurzarbeitergeld. Bei der Einführung von Kurzarbeit und der Gewährung von Kurzarbeitergeld steht neben der vorübergehenden wirtschaftlichen Entlastung des Betriebs von Personalkosten der Erhalt von Arbeitsplätzen mit qualifizierten Arbeitskräften im Vordergrund.
b. Entwicklung der Kurzarbeit und des Kurzarbeitergeldes
Das während einer Kurzarbeitsphase gewährte Kurzarbeitergeld wurde erstmals durch eine Verordnung im Jahre 1924 eingeführt, unterlag fortwährend einem ständigen Wandel in den Voraussetzungen und wird schließlich unter Berücksichtigung der Hartz-Reformen in dem SGB III geregelt.
Die Zahl der Kurzarbeitergeld beziehenden Arbeitnehmer war in der Vergangenheit stets konjunkturellen Schwankungen unterworfen. Vom Jahr 2000 an bis einschließlich 2002 stieg die durchschnittliche Anzahl auf ca. 200 000 p. a., während sie dann bis zum Jahr 2007 auf ca. 68 000 p. a. sank.
Infolge der aktuellen Finanzkrise, die sich zur weltweiten Realwirtschaftskrise entwickelt hat, ist Kurzarbeit heute vor allem durch die konjunkturelle Komponente geprägt. Seit August 2008 lässt sich ein Anstieg der Betriebe, die Kurzarbeit aufgrund konjunktureller Probleme anmelden, ausmachen (siehe Abbildung 1). In der jüngeren Vergangenheit lässt sich eine Zunahme der Leistungsbezieher feststellen. Im März 2009 erhielten rund 1,1 Mio. Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld. Der durchschnittliche Arbeitsausfall betrug 34,6 %, was einem Vollzeitäquivalent von 435.000 Kurzarbeitenden entsprach. Für die laufenden Monate ist mit ähnlichen Zahlen zu rechnen (siehe Abbildung 2).
Die anhand dieser Zahlen plastisch werdenden aktuellen gesamtwirtschaftlichen Schwierigkeiten haben die Bundesregierung zu Gegenmaßnahmen auch im Bereich der Kurzarbeit veranlasst. Das am 6.11.2008 beschlossene Maßnahmenpaket der Bundesregierung unter dem Titel "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" sah ab dem 1.1.2009 befristet für ein Jahr die Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von 12 Monaten auf 18 Monate vor. Mittlerweile wurde die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld auf maximal 24 Monate verlängert. Die Verlängerung tritt ab dem 5.6.2009 in Kraft und gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht. Das Bundeskabinett hat mittlerweile den Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 7. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld am 20. Mai 2009 beschlossen. Der Bundesrat stimmte wie erwartet am 10.7.2009 zu. Infolge der gesetzlichen Änderungen können künftig die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im Betrieb durchgeführt wurde. Dabei werden auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung berücksichtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist damit eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Juli 2009 möglich.