aa. Arbeitslohn
Die Lohnsumme – als zu verwendende Größe bei Ermittlung von Ausgangslohnsumme und der Lohnsummenprüfung – umfasst gem. § 13 a Abs. 4 Satz 1 ErbStG alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Unstreitig sind die an die Beschäftigten gezahlten Arbeitslöhne und Gehälter einzubeziehen. Im Umkehrschluss werden sich die infolge Arbeitsausfall und Kurzarbeit verminderten Arbeitslöhne negativ auf die Lohnsumme auswirken.
bb. Lohnabzugsteuern
Gem. § 13 a Abs. 4 Satz 3 gehören zu den Löhnen und Gehältern alle von den Beschäftigten zu entrichteten Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten werden und im Namen des Beschäftigten direkt an die Steuerbehörde abgeführt werden. Somit sind die Lohnsteuer – als Erhebungsform der Einkommensteuer –, evtl. Kirchensteuern und der Solidaritätszuschlag bei der Ermittlung der Lohnsumme zu erfassen. Geringere Steuerabzugsbeträge aufgrund von Inanspruchnahme der Kurzarbeit mindern wiederum die Lohnsumme. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei.
cc. Kurzarbeitergeld
Fraglich ist, ob das Kurzarbeitergeld in die Berechnung der Lohnsumme einzubeziehen ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei dem Kurzarbeitergeld um eine Vergütung iSd § 13 a Abs. 4 Satz 1 ErbStG handelt. Unter den Begriff der Vergütungen fallen gem. § 13 a Abs. 4 Satz 2 alle Geldleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie die Leistung bezeichnet wird. Das Kurzarbeitergeld ist zwar in der in § 116 SGB III enthaltenen Aufzählung der Entgeltersatzleistungen enthalten, stellt jedoch keine reine Entgeltersatzleistung dar wie z. B. das Arbeitslosengeld, weil es in der Regel neben dem im Betrieb noch tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt gewährt wird. Im weiteren Sinne handelt es sich daher um eine Lohnausfallvergütung für den wegen des Arbeitsausfalls ausgefallenen Lohn. Es behält seinen Charakter als Lohnausfallvergütung auch dann, wenn längere Zeit kein Entgelt, sondern nur Kurzarbeitergeld bezogen wird, denn die Bemessung des Kurzarbeitergeldes richtet sich grundsätzlich nicht nach einem vor der Kurzarbeit erzielten Arbeitsentgelt, sondern nach dem wegen der Kurzarbeit im Kalendermonat aktuell ausgefallenen Arbeitsentgelt. Ob Lohnausfallvergütung oder ("unreine") sozialversicherungsrechtliche Entgeltersatzleistung, bei dem von der Agentur für Arbeit über den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlten Kurzarbeitergeld handelt es sich nicht um eine Geldleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit. Das Kurzarbeitergeld ist vielmehr dazu bestimmt, den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze zu erhalten sowie den Arbeitnehmern einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls zu ersetzen. Infolgedessen handelt es sich bei dem Kurzarbeitergeld nicht um eine Vergütung iSd § 13 a Abs. 4 Satz 1 ErbStG. Das Kurzarbeitgeld ist folglich nicht in die Berechnung der Lohnsumme einzubeziehen.
dd. Sozialversicherungsbeiträge
Gem. § 13 a Abs. 4 Satz 3 gehören zu den Löhnen und Gehältern alle von den Beschäftigten zu entrichteten Sozialbeiträge auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger abgeführt werden. Unstreitig gehören somit die auf den Arbeitslohn entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Ar...