Gem. § 13 a Abs. 4 Satz 3 gehören zu den Löhnen und Gehältern alle von den Beschäftigten zu entrichteten Sozialbeiträge auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger abgeführt werden. Unstreitig gehören somit die auf den Arbeitslohn entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) zur relevanten Lohnsumme. Zu den Löhnen und Gehältern zählen dagegen nicht die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialbeiträge. Wird Kurzarbeitergeld gezahlt, sind die Beiträge zur Sozialversicherung vom tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelt einzubehalten, insoweit gelten die allgemeinen Regeln. Diese Beiträge werden entsprechend in die Lohnsumme einbezogen.
Fraglich ist, ob die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die in voller Höhe vom Arbeitgeber zu tragen sind, in die Lohnsummenberechnung einfließen. Während der Zeit der Gewährung von Kurzarbeitergeld bleibt der Arbeitnehmer Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer verliert insoweit keine Ansprüche. Für den Arbeitgeber stellen diese Zahlungsverpflichtungen eine zusätzliche Belastung ohne Gegenleistung des Arbeitnehmers dar. Insoweit könnte man für eine Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten und auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge bei der Lohnsummenberechnung argumentieren. Dem steht jedoch der insoweit eindeutige Wortlaut des Erlasses zur Erbschaftsteuer und der Verordnung der Kommission entgegen, wonach die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht zu den Löhnen und Gehältern gehören und demnach auch nicht in die Berechnung der Lohnsumme einzubeziehen sind.
Soweit darüber hinaus evtl. Zweifel über den Einbezug der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge bestehen, ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich die – 50%ige bzw. 100%ige – Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Aufwendungen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung durch die Agentur für Arbeit auf die Lohnsummenklausel auswirkt. § 13 a Abs. 4 Satz 1 ErbStG konkretisiert nicht, von wem die in die Lohnsumme einzubeziehenden Vergütungen "gezahlt werden" müssen. Mangels tatsächlicher Leistung und Aufwand beim Arbeitgeber dürften diese Beiträge jedoch nicht in die Lohnsummenberechnung einzubeziehen sein.