I. Sozial- und Steuerrecht deutlicher unterscheiden
Nach Jachmann kranke die Familienbesteuerung ganz wesentlich an der Intransparenz für Geber und Nehmer. Diese rühre wiederum von der Vermischung von Steuer- und Sozialsubvention her. In der politischen Diskussion sei es schwierig, wenn die Familienförderung für Nichtsteuerzahler mit dem Steuerrecht in Verbindung gebracht werde. Jachmann meinte, dass die Familie anders als die Ehe keine Erwerbsgemeinschaft sei, sondern eine Unterhaltsgemeinschaft. Grundsätzlich denke niemand daran, ein mittlerweile erwerbstätig gewordenes Kind in das gemeinsame Wirtschaften, wie es sich in der Ehe darstelle, mit einbeziehen zu wollen. Umso mehr sei es systemwidrig und gebe falsche Signale, wenn das Kindergeld derzeit als Steuervergütung behandelt werde. Ein Familienrealsplitting sei verfassungsgemäß, man müsse sich nur fragen, ob der Mehraufwand an Verwaltung und Umstellung in einem angemessenen Verhältnis zu der verbesserten Erfassung der Leistungsfähigkeit der Kinder stehe. Ein reines Familiensplitting sei sicher bereits aus finanzpolitischen Gründen nicht möglich, im Übrigen auch gleichheitswidrig.
II. Normenkomplizierung durch Ergänzungen und Umsetzung von Verbandswünschen
Nach Nolde sei der Familienleistungsausgleich nach seiner Einführung 1996 relativ transparent und einfach gewesen. Später sei als Sozialkomponente das Kindergeld hinzugekommen. Es sei von Anfang an so im Gesetz angelegt, dass das Kindergeld allein das Existenzminimum nicht in voller Höhe steuerfrei stellen könne. Deswegen sei der Kinderfreibetrag benötigt worden. Gerade bei Hochverdienenden, bei denen aufgrund des progressiven Tarifs die Auswirkung des Kinderfreibetrags über das Kindergeld hinausgegangen sei, sei der Kinderfreibetrag abgezogen und das Kindergeld der Steuer wieder hinzugerechnet worden. Aber zusätzlich und gerade Familien mit geringerem Einkommen fördere der Staat durch das Kindergeld.
Zusätzlich zum Kinderfreibetrag seien dann ein Betreuungsfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf eingeführt worden. Alles sei in § 32 EStG grundsätzlich behandelt worden. Es habe dann aber noch weitergehende Wünsche verschiedener Interessengruppen gegeben, wie beispielsweise erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten und Sonderbedarf bei auswärtiger Unterbringung.